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Verwirkung

Verwirkung ist ein aus Treu und Glauben entwickelter Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung. Ein Recht kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände beim Verpflichteten das schutzwürdige Vertrauen begründen, es werde auch künftig nicht ausgeübt. Erforderlich sind daher Zeitmoment und Umstandsmoment. Bloßer Zeitablauf genügt nicht. Verwirkung kann ausnahmsweise schon vor Eintritt der gesetzlichen Verjährung greifen, ist aber zurückhaltend anzuwenden.

Rechtliche Grundlagen

Maßstab ist § 242 BGB. Die Gesamtwürdigung berücksichtigt Dauer, Verhalten beider Seiten, Dispositionen des Verpflichteten und Zumutbarkeit der späten Rechtsausübung.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Verwirkung begrenzt Privatautonomie und Eigentumspositionen zugunsten von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit. Wegen gesetzlicher Verjährungsfristen darf sie diese nicht ohne besondere Gründe unterlaufen.

Beispiel

Ein Vermieter duldet eine bestimmte Nutzung jahrelang ausdrücklich und veranlasst den Mieter zu erheblichen Investitionen. Eine überraschende spätere Untersagung kann verwirkt sein.

Häufige Fragen

Ist Verwirkung dasselbe wie Verjährung?

Nein. Verjährung folgt festen Fristen; Verwirkung verlangt zusätzlich besondere Vertrauensumstände.

Prüft das Gericht Verwirkung von Amts wegen?

Die Rechtsfolge wird berücksichtigt, wenn die erforderlichen Tatsachen vorgetragen sind.

Kann jedes Recht verwirken?

Nicht uneingeschränkt. Bei zwingenden oder besonders geschützten Rechten gelten enge Grenzen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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