|

Draufgabe

Draufgabe ist eine bei Vertragsschluss geleistete Geldsumme oder Sache, die nach §§ 336 bis 338 BGB im Zweifel als Zeichen des Abschlusses gilt. Sie ist grundsätzlich kein Reugeld, das einen freien Rücktritt ermöglicht. Wird der Vertrag erfüllt, ist sie auf die Leistung anzurechnen oder zurückzugeben. Ist der Geber für die Nichtdurchführung verantwortlich, kann der Empfänger die Draufgabe behalten; bei Verantwortung des Empfängers kann eine Rückgabe des Doppelten geschuldet sein.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regeln sind weitgehend dispositiv. Parteien können eine Anzahlung, Vertragsstrafe oder ein echtes Reugeld vereinbaren; die Bezeichnung allein entscheidet nicht.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Draufgabe beruht auf Vertragsfreiheit, verbindet aber klare Risikofolgen mit dem Scheitern. Transparente Abreden schützen beide Seiten vor überraschender Sanktion.

Beispiel

Ein Käufer zahlt bei Abschluss 1.000 Euro als Draufgabe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung wird der Betrag auf den Kaufpreis angerechnet.

Häufige Fragen

Ist die Draufgabe eine Anzahlung?

Sie kann angerechnet werden, besitzt aber zusätzliche gesetzliche Sicherungs- und Beweisfunktionen.

Erlaubt sie automatisch den Rücktritt?

Nein. Dafür müsste ein Reugeld oder Rücktrittsrecht vereinbart sein.

Was gilt bei Scheitern ohne Verschulden?

Die Rechtsfolge hängt von Vertrag und gesetzlichen Rückabwicklungsregeln ab; die besonderen Sanktionen setzen Verantwortlichkeit voraus.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Naturalunterhalt

    Naturalunterhalt ist Unterhalt, der nicht durch Geldzahlung, sondern durch tatsächliche Versorgung erbracht wird. Dazu gehören insbesondere Wohnung, Nahrung, Kleidung, Pflege, Betreuung und Erziehung. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, seine Unterhaltspflicht regelmäßig auf diese Weise. Der andere Elternteil schuldet grundsätzlich Barunterhalt. Beide Leistungsformen sind rechtlich grundsätzlich gleichwertig, können…

  • Erblasser

    Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Begriff beschreibt damit den Ausgangspunkt eines Erbfalls. Zu Lebzeiten kann der spätere Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach den…

  • |

    Formnichtigkeit

    Formnichtigkeit ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Nichtbeachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein solcher Formverstoß grundsätzlich nichtig. Die Rechtsfolge hängt jedoch von Zweck und Sonderregelung der jeweiligen Formvorschrift ab; manche Gesetze sehen Heilung oder abweichende Folgen vor. Bei nur vertraglich vereinbarter Form ist durch Auslegung zu bestimmen, ob…

  • Versorgungsausgleich

    Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung grundsätzlich stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Jeder Ehegatte soll an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungswerten grundsätzlich zur Hälfte teilhaben. Erfasst werden insbesondere gesetzliche Rentenanrechte, Beamtenversorgung und betriebliche oder private Altersvorsorge. Das Familiengericht führt den Ausgleich regelmäßig von Amts wegen durch,…

  • |

    Gerichtsstandsvereinbarung

    Gerichtsstandsvereinbarung ist eine vertragliche Abrede, mit der Parteien für künftige oder bereits entstandene Streitigkeiten ein bestimmtes Gericht als örtlich zuständig festlegen. Im deutschen Zivilprozess ist eine solche Prorogation nur unter gesetzlichen Voraussetzungen wirksam, insbesondere regelmäßig zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nach Entstehung der Streitigkeit bestehen weitere Möglichkeiten. Ausschließliche Zuständigkeiten können…

  • | |

    Negative Vertragsfreiheit

    Negative Vertragsfreiheit ist das Recht, einen Vertragsschluss abzulehnen, Vertragsverhandlungen nicht aufzunehmen oder einen Vertragspartner grundsätzlich frei auszuwählen. Sie bildet die Kehrseite der positiven Vertragsfreiheit und gehört zur Privatautonomie. Grenzen entstehen durch gesetzlichen Kontrahierungszwang, Diskriminierungsverbote, Wettbewerbsrecht, Treu und Glauben oder besondere Versorgungspflichten. Ob eine Ablehnung zulässig ist, hängt daher von Marktstellung, Leistungsangebot, betroffenem Personenkreis und dem…