Draufgabe
Draufgabe ist eine bei Vertragsschluss geleistete Geldsumme oder Sache, die nach §§ 336 bis 338 BGB im Zweifel als Zeichen des Abschlusses gilt. Sie ist grundsätzlich kein Reugeld, das einen freien Rücktritt ermöglicht. Wird der Vertrag erfüllt, ist sie auf die Leistung anzurechnen oder zurückzugeben. Ist der Geber für die Nichtdurchführung verantwortlich, kann der Empfänger die Draufgabe behalten; bei Verantwortung des Empfängers kann eine Rückgabe des Doppelten geschuldet sein.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regeln sind weitgehend dispositiv. Parteien können eine Anzahlung, Vertragsstrafe oder ein echtes Reugeld vereinbaren; die Bezeichnung allein entscheidet nicht.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Draufgabe beruht auf Vertragsfreiheit, verbindet aber klare Risikofolgen mit dem Scheitern. Transparente Abreden schützen beide Seiten vor überraschender Sanktion.
Beispiel
Ein Käufer zahlt bei Abschluss 1.000 Euro als Draufgabe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung wird der Betrag auf den Kaufpreis angerechnet.
Häufige Fragen
Ist die Draufgabe eine Anzahlung?
Sie kann angerechnet werden, besitzt aber zusätzliche gesetzliche Sicherungs- und Beweisfunktionen.
Erlaubt sie automatisch den Rücktritt?
Nein. Dafür müsste ein Reugeld oder Rücktrittsrecht vereinbart sein.
Was gilt bei Scheitern ohne Verschulden?
Die Rechtsfolge hängt von Vertrag und gesetzlichen Rückabwicklungsregeln ab; die besonderen Sanktionen setzen Verantwortlichkeit voraus.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.