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Bringschuld

Bei einer Bringschuld muss der Schuldner die Leistung am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers anbieten und den Leistungserfolg dort herbeiführen. Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger. Die Bringschuld bedarf regelmäßig einer vertraglichen, gesetzlichen oder aus den Umständen folgenden Grundlage; sie entspricht nicht ohne Weiteres der gesetzlichen Grundregel. Bis zur ordnungsgemäßen Ablieferung trägt der Schuldner grundsätzlich Transportaufwand und Leistungsgefahr.

Rechtliche Einordnung

Die Bringschuld verpflichtet den Schuldner stärker als Hol- oder Schickschuld, weil er die Leistung bis zum Gläubiger bringen muss.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine entsprechende Bestimmung durch Vertrag, Gesetz, Natur der Leistung oder Verkehrssitte.

Rechtsfolgen

Erfüllung tritt grundsätzlich erst mit ordnungsgemäßem Angebot am Ort des Gläubigers ein; vorher bleibt der Schuldner leistungsgefährdet.

Beispiel

Ein Cateringunternehmen verpflichtet sich, Speisen zu einer bestimmten Uhrzeit am Veranstaltungsort des Kunden anzuliefern.

Häufige Fragen

Wo liegt der Leistungsort?

Beim Gläubiger.

Wer trägt den Transport?

Grundsätzlich der Schuldner.

Wann ist die Leistung angeboten?

Wenn sie ordnungsgemäß am vereinbarten Zielort bereitsteht.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Verzug, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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