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Datenzugang für Forscher nach dem DSA

Der Datenzugang für Forscher nach dem DSA ist ein geregelter Zugang zu Daten sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen, damit systemische Risiken wissenschaftlich untersucht werden können. Zugelassene Forscher können über den zuständigen Koordinator Zugang zu erforderlichen Daten beantragen. Sie müssen insbesondere institutionell angebunden, unabhängig von wirtschaftlichen Interessen, fachkundig und zur sicheren vertraulichen Verarbeitung fähig sein. Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz und Sicherheit werden durch Zweckbindung und Schutzauflagen berücksichtigt.

Zweck des Zugangs

Untersucht werden können Risiken etwa für Grundrechte, öffentliche Debatten, Wahlen, Gesundheit oder Minderjährige sowie die Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen. Der Zugang schafft externe Kontrolle über sehr große Online-Plattformen.

Voraussetzungen

Zulassung des Forschers

Der Forscher muss einer Forschungseinrichtung angehören, von kommerziellen Interessen unabhängig sein, Finanzierung offenlegen und konkrete technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen nachweisen.

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Die verlangten Daten müssen für das bezeichnete Forschungsvorhaben notwendig sein. Der Antrag muss Zweck, Methode, benötigte Daten und Veröffentlichung der Ergebnisse nachvollziehbar beschreiben.

Zugangswege

Art. 40 DSA kennt behördlich vermittelten Zugang und besondere Zugänge zu öffentlich verfügbaren Daten. Anbieter dürfen begründete Änderungsanträge stellen, aber nicht allein wegen möglicher Kritik ablehnen.

Beispiel

Eine Universität untersucht, ob ein Empfehlungssystem vor einer Wahl extremistische Inhalte verstärkt. Sie beantragt einen abgegrenzten Datensatz, erläutert Anonymisierung, sichere Speicherung und wissenschaftliche Veröffentlichung.

Häufige Fragen

Kann jeder Journalist Zugang verlangen?

Nicht über das Verfahren für zugelassene Forscher; öffentlich verfügbare Daten können gesondert zugänglich sein.

Wer vermittelt den Zugang?

Grundsätzlich der zuständige Koordinator für digitale Dienste nach dem gesetzlich geregelten Verfahren.

Hebt der DSA den Datenschutz auf?

Nein. DSGVO, Zweckbindung, Datenminimierung und Sicherheitsanforderungen bleiben maßgeblich.

Quelle

Art. 40 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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