Krisenreaktionsmechanismus nach dem DSA
Der Krisenreaktionsmechanismus nach dem DSA ermöglicht zeitlich begrenzte Maßnahmen gegenüber sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen, wenn eine außergewöhnliche Krise die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit in der Europäischen Union ernsthaft bedroht. Der Europäische Rat für digitale Dienste kann auf Verlangen der Kommission geeignete Reaktionen empfehlen; die Kommission kann anschließend konkrete Maßnahmen verlangen. Diese müssen erforderlich, gerechtfertigt, verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein sowie Grundrechte und berechtigte Interessen berücksichtigen.
Begriff der Krise
Eine Krise liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit in der Union oder wesentlichen Teilen davon verursachen können. Beispiele sind bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder grenzüberschreitende Gesundheitsnotlagen.
Mögliche Maßnahmen
Bewertung und Anpassung
Eine sehr große Online-Plattform kann verpflichtet werden, die Auswirkungen ihrer Systeme auf die Krise zu bewerten und zeitlich bestimmte, angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Berichterstattung
Die Anbieter können zu regelmäßiger Berichterstattung über Bewertung, Maßnahmen und Wirksamkeit verpflichtet werden. Der Mechanismus ergänzt die gewöhnliche systemische Risikoprüfung.
Verfahrenssicherungen
Art. 36 DSA verlangt eine enge zeitliche Begrenzung, regelmäßige Überprüfung und Beendigung, sobald die Voraussetzungen entfallen. Maßnahmen dürfen Meinungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränken.
Beispiel
Während einer grenzüberschreitenden Gesundheitskrise verstärkt ein Empfehlungssystem gefährliche Falschinformationen. Die Kommission kann nach dem vorgesehenen Verfahren eine befristete Risikobewertung und Anpassung der Empfehlungen verlangen.
Häufige Fragen
Gilt der Mechanismus für jede Website?
Nein. Er richtet sich an sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen.
Darf die Kommission beliebige Inhalte löschen lassen?
Nein. Jede Maßnahme muss gesetzlich vorgesehen, erforderlich und verhältnismäßig sein.
Ist die Anordnung dauerhaft?
Nein. Sie ist befristet und regelmäßig zu überprüfen.
Quelle
Art. 36 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.