Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Der Begriff bestimmt unter anderem zulässige Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten. Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn ist nicht stets identisch mit vergütungspflichtiger Zeit: Ob eine Zeitspanne bezahlt werden muss, richtet sich zusätzlich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Vergütungsrecht.

Rechtliche Bedeutung

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit und verlangt Ruhepausen sowie regelmäßig elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten gelten Sonderregeln.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Bereitschaftsdienst zählt grundsätzlich zur Arbeitszeit; Rufbereitschaft wird differenziert beurteilt. Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind meist keine Arbeitszeit, während dienstlich veranlasste Fahrten anders einzuordnen sein können.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer arbeitet acht Stunden und hat eine ordnungsgemäße Pause von 30 Minuten. Die Pause zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.

Häufige Fragen

Wie lang darf täglich gearbeitet werden?

Grundsätzlich acht Stunden werktäglich; eine Verlängerung auf zehn Stunden ist bei gesetzlichem Ausgleich möglich.

Ist jede Arbeitszeit zu vergüten?

Nicht automatisch. Arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit und Vergütungspflicht sind getrennt zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Arbeitszeitgesetz, Ruhezeit, Überstunden, Teilzeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Berufskrankheit

    Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer nach dem SGB VII versicherten Tätigkeit erleidet. Erforderlich sind die besonderen arbeitstechnischen Einwirkungen des jeweiligen Listentatbestands sowie ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zur Erkrankung. Unter engen Voraussetzungen kann eine noch nicht gelistete Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden,…

  • |

    Streik

    Streik ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer zur Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels. Ein rechtmäßiger Arbeitskampf wird grundsätzlich von einer Gewerkschaft getragen, wahrt die Friedenspflicht und ist verhältnismäßig. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten; der Arbeitgeber schuldet für die ausgefallene Arbeit regelmäßig keine Vergütung. Rechtliche Bedeutung Das Streikrecht wird aus Art. 9 Abs. 3…

  • Sachgrundlose Befristung

    Sachgrundlose Befristung ist eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags, für die kein besonderer sachlicher Grund erforderlich ist. Sie ist nur innerhalb gesetzlicher Grenzen zulässig. Nach dem allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt die Höchstdauer grundsätzlich zwei Jahre; innerhalb dieses Zeitraums sind regelmäßig höchstens drei Verlängerungen möglich. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann die Befristung ausschließen. Rechtliche Bedeutung…

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

    Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Es enthält insbesondere Ansprüche auf Arbeitszeitverringerung, Vorgaben zur Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter, Voraussetzungen sachgrundloser und sachlich begründeter Befristungen sowie die Klagefrist zur Kontrolle einer Befristung. Das Gesetz soll flexible Beschäftigung ermöglichen und zugleich Benachteiligung sowie missbräuchliche Befristung begrenzen. Rechtliche Bedeutung Der amtliche Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Besondere…

  • Direktionsrecht

    Direktionsrecht ist eine andere Bezeichnung für das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es erlaubt ihm, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit näher zu konkretisieren. Das Direktionsrecht schafft keine beliebig neuen Pflichten, sondern bewegt sich innerhalb des Arbeitsvertrags und der höherrangigen gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen. Rechtliche Bedeutung § 106 Gewerbeordnung bildet die zentrale…

  • |

    Kirchenarbeitsrecht

    Kirchenarbeitsrecht umfasst die besonderen Regeln für Arbeitsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen. Es beruht auf staatlichem Arbeitsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Besonderheiten betreffen insbesondere Loyalitätsanforderungen, Mitarbeitervertretung, Tarifgestaltung und den sogenannten Dritten Weg. Kirchliche Anforderungen müssen mit Grundrechten der Arbeitnehmer, unionsrechtlichem Diskriminierungsschutz und staatlicher Gerichtskontrolle vereinbar sein. Ihre Rechtfertigung hängt von Tätigkeit, kirchlichem…