Weisungsrecht des Arbeitgebers
Weisungsrecht des Arbeitgebers ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung innerhalb der vertraglich und gesetzlich vorgegebenen Grenzen näher zu bestimmen. Es konkretisiert Pflichten, die im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind. Die Weisung muss billigem Ermessen entsprechen und darf weder Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag noch zwingendes Gesetz verletzen.
Rechtliche Bedeutung
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 106 Gewerbeordnung. Bei der Ausübung sind die beiderseitigen Interessen angemessen abzuwägen. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können hinzutreten.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Je genauer Arbeitsaufgabe, Arbeitsort oder Arbeitszeit vertraglich festgelegt sind, desto kleiner ist der Spielraum. Unbillige Weisungen sind nicht verbindlich; ihre Nichtbefolgung kann dennoch erhebliche praktische Risiken verursachen.
Beispiel
Der Vertrag nennt mehrere Filialen als Arbeitsort. Der Arbeitgeber kann einen Einsatz in einer anderen Filiale anordnen, muss dabei aber etwa Fahrtweg, Betreuungspflichten und betriebliche Gründe abwägen.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber jede Tätigkeit zuweisen?
Nein. Die Aufgabe muss vom Arbeitsvertrag gedeckt und nach Qualifikation sowie Interessenlage zumutbar sein.
Ist Weisungsrecht dasselbe wie Direktionsrecht?
Beide Begriffe werden im Arbeitsrecht weitgehend synonym verwendet.
Verwandte Begriffe
Direktionsrecht, Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.