|

Echter Vertrag zugunsten Dritter

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewährt einem Dritten ein eigenes unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versprechenden. Ob ein solches Recht entstehen soll, bestimmen Vereinbarung und Auslegungsregeln der §§ 328 ff. BGB. Der Dritte wird begünstigt, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Der Versprechensempfänger kann je nach Vertragsinhalt ebenfalls Leistung verlangen. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis kann der Versprechende dem Dritten grundsätzlich entgegenhalten.

Rechtliche Einordnung

Die Vertragsgestaltung durchbricht den Grundsatz, dass nur Vertragsparteien unmittelbare Leistungsansprüche aus ihrem Vertrag erwerben.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger sowie der erkennbare Wille, dem Dritten einen eigenen Anspruch einzuräumen.

Rechtsfolgen

Der Dritte erwirbt unmittelbar das vereinbarte Forderungsrecht und kann die Leistung selbst verlangen.

Beispiel

Eine Lebensversicherung verpflichtet den Versicherer, die Versicherungssumme unmittelbar an den benannten Begünstigten zu zahlen.

Häufige Fragen

Wird der Dritte Vertragspartei?

Nein.

Kann er selbst klagen?

Ja, wenn ihm ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde.

Welche Einwendungen bestehen?

Der Versprechende kann grundsätzlich Einwendungen aus dem Vertrag geltend machen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Vertrag zugunsten Dritter, Schuldverhältnis, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Scheidung

    Die Scheidung ist die gerichtliche Auflösung einer bestehenden Ehe für die Zukunft. Sie erfolgt in Deutschland ausschließlich durch Beschluss des Familiengerichts und setzt grundsätzlich voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Als gescheitert gilt sie, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Regelmäßig müssen die Ehegatten zuvor mindestens ein…

  • | |

    Teilübertragung der elterlichen Sorge

    Die Teilübertragung der elterlichen Sorge ist die gerichtliche Zuweisung eines abgrenzbaren Sorgebereichs an nur einen Elternteil, während die gemeinsame Sorge im Übrigen fortbesteht. Übertragen werden können etwa Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten oder Vermögenssorge. Sie kommt in Betracht, wenn der Konflikt auf bestimmte Themen begrenzt ist und die Teilübertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Als milderes Mittel…

  • |

    Hilfsantrag

    Hilfsantrag ist ein Sachantrag, über den das Gericht nur entscheiden soll, wenn eine vom Antragsteller festgelegte innerprozessuale Bedingung eintritt. Meist wird er für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist. Der Hilfsantrag schafft ein eindeutiges Rangverhältnis und ermöglicht alternative Rechtsschutzziele, ohne dass gleichzeitig widersprüchliche Leistungen zugesprochen werden. Er muss hinreichend bestimmt sein…

  • Mieterhöhung

    Die Mieterhöhung ist die Anhebung der vom Mieter geschuldeten Miete während eines bestehenden Mietverhältnisses. Bei Wohnraum ist sie nur auf gesetzlich oder vertraglich zulässiger Grundlage möglich. In Betracht kommen insbesondere die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, eine Erhöhung nach Modernisierung oder vereinbarte Staffel- und Indexmieten. Je nach Erhöhungsart gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Begründungs-, Zustimmungs- und Wartefristen…

  • |

    Freistellung von der Arbeit

    Freistellung von der Arbeit ist die Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie kann einseitig durch den Arbeitgeber, aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Zu unterscheiden sind bezahlte und unbezahlte sowie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung. Ob Vergütung, Urlaub, anderweitiger Verdienst und Wettbewerbsverbote fortwirken, hängt von Rechtsgrund,…

  • Unterhaltspflicht

    Eine Unterhaltspflicht ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, den Lebensbedarf eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Im Familienrecht bestehen Unterhaltspflichten insbesondere zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten während der Ehe, Trennung und unter besonderen Voraussetzungen nach der Scheidung. Ein Anspruch setzt regelmäßig Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Art,…