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Freistellung von der Arbeit

Freistellung von der Arbeit ist die Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie kann einseitig durch den Arbeitgeber, aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Zu unterscheiden sind bezahlte und unbezahlte sowie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung. Ob Vergütung, Urlaub, anderweitiger Verdienst und Wettbewerbsverbote fortwirken, hängt von Rechtsgrund, Erklärung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtliche Einordnung

Eine Freistellung berührt die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber benötigt für eine einseitige Freistellung regelmäßig ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, weil der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hat.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Bei bezahlter Freistellung bleibt der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen. Soll Urlaub angerechnet werden, muss die Erklärung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Anderweitiger Erwerb kann je nach Rechtsgrund anzurechnen sein.

Abgrenzung

Freistellung ist weder Beendigung noch Kündigung. Auch nach einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist fort. Unbezahlte Freistellung kann sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Beispiel

Nach einer ordentlichen Kündigung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Vertragsende unwiderruflich unter Anrechnung offener Urlaubstage bezahlt frei. Die Erklärung muss Umfang und Anrechnung eindeutig erkennen lassen.

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber jederzeit freistellen?

Eine einseitige Freistellung benötigt grundsätzlich einen rechtlichen Grund und muss die Interessen des Arbeitnehmers beachten.

Wird währenddessen Gehalt gezahlt?

Bei bezahlter Freistellung grundsätzlich ja; bei unbezahlter Freistellung nicht.

Verbraucht Freistellung automatisch Urlaub?

Nein. Die Urlaubsanrechnung muss klar erklärt werden und die Voraussetzungen des Urlaubsrechts erfüllen.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 615 BGB, Bundesurlaubsgesetz und zivilrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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