Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Ein unechter Vertrag zugunsten Dritter sieht eine Leistung an einen Dritten vor, ohne diesem ein eigenes Forderungsrecht zu verschaffen. Anspruchsberechtigt bleibt ausschließlich der Versprechensempfänger. Der Dritte ist lediglich Empfangsperson und kann die Leistung nicht selbst einklagen. Ob eine echte oder unechte Drittbegünstigung vorliegt, wird durch Vertragsauslegung bestimmt. Maßgeblich sind insbesondere Zweck, Interessenlage, erkennbare Schutzbedürftigkeit und die gesetzlichen Auslegungsregeln zum Vertrag zugunsten Dritter.
Rechtliche Einordnung
Die Konstruktion ermöglicht Leistungen an außenstehende Personen, wahrt aber die alleinige Gläubigerstellung des Vertragspartners.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich ist eine wirksame Leistungsvereinbarung zugunsten eines Dritten ohne erkennbaren Willen zur Einräumung eines eigenen Anspruchs.
Rechtsfolgen
Nur der Versprechensempfänger kann Erfüllung verlangen; der Dritte darf die Leistung lediglich entgegennehmen.
Beispiel
Ein Käufer weist den Verkäufer an, die Ware an einen Freund zu liefern, ohne diesem einen eigenen Lieferanspruch einzuräumen.
Häufige Fragen
Kann der Dritte klagen?
Nein.
Wer bleibt Gläubiger?
Der Versprechensempfänger.
Wie erfolgt die Abgrenzung zum echten Vertrag?
Durch Auslegung des Vertrags und seiner Interessenlage.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Vertrag zugunsten Dritter, Schuldverhältnis, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.