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Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Ein unechter Vertrag zugunsten Dritter sieht eine Leistung an einen Dritten vor, ohne diesem ein eigenes Forderungsrecht zu verschaffen. Anspruchsberechtigt bleibt ausschließlich der Versprechensempfänger. Der Dritte ist lediglich Empfangsperson und kann die Leistung nicht selbst einklagen. Ob eine echte oder unechte Drittbegünstigung vorliegt, wird durch Vertragsauslegung bestimmt. Maßgeblich sind insbesondere Zweck, Interessenlage, erkennbare Schutzbedürftigkeit und die gesetzlichen Auslegungsregeln zum Vertrag zugunsten Dritter.

Rechtliche Einordnung

Die Konstruktion ermöglicht Leistungen an außenstehende Personen, wahrt aber die alleinige Gläubigerstellung des Vertragspartners.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine wirksame Leistungsvereinbarung zugunsten eines Dritten ohne erkennbaren Willen zur Einräumung eines eigenen Anspruchs.

Rechtsfolgen

Nur der Versprechensempfänger kann Erfüllung verlangen; der Dritte darf die Leistung lediglich entgegennehmen.

Beispiel

Ein Käufer weist den Verkäufer an, die Ware an einen Freund zu liefern, ohne diesem einen eigenen Lieferanspruch einzuräumen.

Häufige Fragen

Kann der Dritte klagen?

Nein.

Wer bleibt Gläubiger?

Der Versprechensempfänger.

Wie erfolgt die Abgrenzung zum echten Vertrag?

Durch Auslegung des Vertrags und seiner Interessenlage.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Vertrag zugunsten Dritter, Schuldverhältnis, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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