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Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und welchen Beschränkungen sein Erbrecht unterliegt. Er dient dem Erben als Nachweis im Rechtsverkehr, etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Der Erbschein begründet die Erbenstellung nicht, sondern gibt sie nur wieder. Ist die Erbfolge bereits durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisbar, wird er häufig nicht benötigt.

Antrag und Verfahren

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antragsteller muss die maßgeblichen Tatsachen zur gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge darlegen und regelmäßig an Eides statt versichern. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht.

Wirkung und Einziehung

Das Gesetz vermutet, dass dem im Erbschein bezeichneten Erben das angegebene Erbrecht zusteht. Ist der Erbschein unrichtig, muss ihn das Nachlassgericht einziehen oder für kraftlos erklären. Ein gutgläubiger Erwerb auf Grundlage des Erbscheins kann geschützt sein.

Beispiel

Ein Erblasser hinterlässt kein Testament. Sein Sohn beantragt einen Erbschein, um gegenüber einer Bank seine Stellung als gesetzlicher Alleinerbe nachzuweisen.

Häufige Fragen

Braucht jeder Erbe einen Erbschein?

Nein. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift kann als Nachweis genügen.

Was kostet ein Erbschein?

Die Gerichts- und gegebenenfalls Notarkosten richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.

Verwandte Begriffe

Erbe, gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Nachlassgericht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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