Erhebungsverfahren
Das Erhebungsverfahren ist der Abschnitt des Steuerverfahrens, in dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verwirklicht und abgewickelt werden. Es betrifft insbesondere Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung, Stundung, Erlass und Erstattung. Die Abgabenordnung unterscheidet diesen Bereich von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerfestsetzung. Grundlage der Verwirklichung sind regelmäßig Steuerbescheide oder gleichgestellte Steueranmeldungen. Das Verfahren klärt damit, wie ein Anspruch erfüllt wird oder erlischt; Streitigkeiten darüber werden insbesondere durch einen Abrechnungsbescheid entschieden. Eine zwangsweise Durchsetzung kann hinzutreten.
Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
Die Steuerfestsetzung bestimmt insbesondere Schuldner und Höhe der Steuer. Das Erhebungsverfahren betrifft anschließend ihre tatsächliche Abwicklung. Eine Stundung verändert regelmäßig die Fälligkeit; ein Erlass kann den Anspruch zum Erlöschen bringen. Bei nicht erfüllten fälligen Forderungen kann die Finanzbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollstrecken. Die AO regelt Erhebung und Vollstreckung in eigenen Abschnitten; die Begriffe sind deshalb nicht vollständig deckungsgleich.
Beispiel
Das Finanzamt setzt gegen S eine Einkommensteuer fest. S beantragt wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung. Die Berechnung der Steuer betrifft die Festsetzung; die Entscheidung über den Zahlungsaufschub gehört zum Erhebungsverfahren.
FAQ
Wird hier die Bemessungsgrundlage ermittelt?
Grundsätzlich gehört dies zur vorgelagerten Ermittlung und Festsetzung.
Sind Erstattungen einbezogen?
Ja. Auch die Rückzahlung zu viel entrichteter Beträge betrifft die Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses.
Ist Erhebung dasselbe wie Vollstreckung?
Nein. Die zwangsweise Durchsetzung ist gesondert geregelt und nur ein möglicher weiterer Schritt.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung
Quellen und weiterführende Informationen
§ 218 AO · § 220 AO · § 47 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.