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Vertrauensschutz im Steuerrecht

Vertrauensschutz im Steuerrecht bewahrt den Steuerpflichtigen in angemessenem Umfang davor, dass der Staat verlässliche steuerliche Grundlagen überraschend und belastend entwertet. Er folgt vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip. Geschützt wird nicht jede Erwartung auf unveränderte Steuergesetze, sondern nur berechtigtes Vertrauen, das gegenüber dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers oder der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt. Bedeutung hat der Grundsatz insbesondere bei Rückwirkung, verbindlichen Auskünften, bestandskräftigen Bescheiden und Übergangsregelungen.

Rechtliche Einordnung

Vertrauensschutz wirkt gegenüber Gesetzgeber und Finanzverwaltung, jedoch in unterschiedlichen Formen. Er steht neben Bestandsschutz und Rechtssicherheit.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich sind regelmäßig eine Vertrauensgrundlage, schutzwürdiges Vertrauen und eine darauf beruhende Disposition. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind abzuwägen.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 20 Abs. 3 GG verlangt Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Im Steuerrecht bleibt zugleich die demokratische Befugnis erhalten, Regeln für die Zukunft zu ändern.

Beispiel

Ein Unternehmer richtet eine langfristige Investition nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts aus. Eine spätere abweichende Behandlung kann an den gesetzlichen Bindungs- und Vertrauensschutzregeln scheitern.

Häufige Fragen

Bleiben Steuergesetze dauerhaft unverändert?

Nein. Allgemeines Vertrauen auf den Fortbestand günstiger Regeln ist nur begrenzt geschützt.

Was ist eine Vertrauensgrundlage?

Zum Beispiel ein bestandskräftiger Bescheid oder eine wirksame verbindliche Auskunft.

Kann rechtswidriges Verwaltungshandeln Vertrauen begründen?

Nur nach Maßgabe der gesetzlichen Korrektur- und Vertrauensschutzvorschriften.

Weiterführende Hinweise

Siehe verbindliche Auskunft, Bestandskraft, Steuerbescheid und Rückwirkungsverbot. Als weiterführende Quellen eignen sich steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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