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Tatsächliche Verständigung

Eine tatsächliche Verständigung ist eine bindende Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde über einen steuerlich erheblichen Sachverhalt, dessen vollständige Aufklärung nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Sie dient der praktikablen Feststellung tatsächlicher Besteuerungsgrundlagen, nicht dem Aushandeln einer Steuer oder der freien Verfügung über Rechtsfragen. Erforderlich sind insbesondere ein zulässiger Gegenstand, zuständige Beteiligte und ein nicht offensichtlich unzutreffendes Ergebnis. Eine wirksame Verständigung bindet nach Treu und Glauben; die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen ergeben sich anschließend aus dem Steuerrecht.

Voraussetzungen und Bindungswirkung

Die Verständigung betrifft grundsätzlich abgeschlossene Sachverhalte, etwa eine schwer rekonstruierbare Menge tatsächlich ausgeführter Geschäftsvorgänge. Gesetzliche Steuersätze und rechtliche Einordnungen stehen nicht zur Disposition. Auf Behördenseite muss der zuständige Entscheidungsträger beteiligt sein oder nach den Verwaltungsgrundsätzen ausdrücklich nachträglich zustimmen; bis dahin bleibt die Vereinbarung gegebenenfalls schwebend unwirksam. Inhalt und Bindungswirkung sollen schriftlich dokumentiert werden. Rechtsschutz gegen eine darauf beruhende Besteuerung erfolgt insbesondere über den Steuerbescheid.

Beispiel

Bei einer Betriebsprüfung sind die historischen Privatanteile bestimmter Fahrzeugnutzungen trotz Ermittlungen nicht zuverlässig rekonstruierbar. S und das Finanzamt können unter den erforderlichen Voraussetzungen eine tragfähige tatsächliche Nutzungsquote vereinbaren. Den gesetzlichen Steuersatz dürfen sie dabei nicht herunterhandeln.

FAQ

Darf über den Steuerbetrag frei verhandelt werden?

Nein. Gegenstand sind Tatsachen, nicht ein beliebiger Nachlass auf gesetzliche Steueransprüche.

Genügt die bloße Schwierigkeit einer Rechtsfrage?

Nein. Zweifel über die Rechtsauslegung sind kein zulässiger Verständigungsgegenstand.

Kann die Vereinbarung beliebig widerrufen werden?

Eine wirksame tatsächliche Verständigung bindet grundsätzlich. Besondere Unwirksamkeits- oder Wegfallgründe bleiben gesondert zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen · Betriebsprüfung · Steuerfestsetzung · Steuerbescheid · Abgabenordnung (AO)

Quellen und weiterführende Informationen

BMF: Grundsätze zur tatsächlichen Verständigung · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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