Verleumdung

Verleumdung ist das wider besseres Wissen erfolgende Behaupten oder Verbreiten einer unwahren, ehrenrührigen Tatsache über einen anderen. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 187 StGB verlangt positive Kenntnis der Unwahrheit und ist daher gegenüber der üblen Nachrede gesteigert. Die Aussage muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter verbreitet bewusst die erfundene Behauptung, ein Nachbar habe eine schwere Straftat begangen.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Verleumdung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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