Strafvereitelung
Strafvereitelung begeht nach § 258 StGB, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer strafrechtlichen Maßnahme unterworfen wird. Ebenso strafbar ist die Vereitelung der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe oder Maßnahme. Erforderlich ist eine tatsächliche, zumindest vorübergehende Vereitelung; der Versuch ist jedoch ebenfalls strafbar. Selbstbegünstigung und Handeln zugunsten eines Angehörigen sind gesetzlich privilegiert.
Vortat
Die Verfolgungsvereitelung setzt eine rechtswidrige Vortat eines anderen voraus. Deren Täter muss nicht schuldhaft gehandelt haben; die Vortat muss auch noch nicht rechtskräftig festgestellt sein. Reine Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Vereitelt werden muss eine Strafe oder eine in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichnete Maßnahme.
Verfolgungsvereitelung
§ 258 Abs. 1 StGB erfasst Handlungen, die Bestrafung oder Maßnahmeanordnung verhindern oder für geraume Zeit verzögern. Typische Mittel sind das Beseitigen von Beweismitteln, das Schaffen eines falschen Alibis oder gezielte Falschangaben. Eine bloße Erschwerung ohne messbare Auswirkung auf das Verfahren genügt nicht.
Vollstreckungsvereitelung
Absatz 2 schützt die Durchsetzung einer bereits verhängten Strafe oder Maßnahme. Erfasst sind etwa das Verbergen eines rechtskräftig Verurteilten, die Manipulation von Vollstreckungsunterlagen oder Hilfe bei der Flucht aus dem Vollzug. Die Vereitelung muss sich auf die staatliche Vollstreckung richten.
Vereitelungserfolg
Vollendung liegt vor, wenn die staatliche Reaktion endgültig unmöglich oder für eine erhebliche Zeit verzögert wird. Die erforderliche Verzögerungsdauer hängt von Art und Stadium des Verfahrens ab. Bleibt das Verhalten erfolglos, kommt der nach § 258 Abs. 4 StGB strafbare Versuch in Betracht.
Absicht oder Wissentlichkeit
Der Täter muss hinsichtlich der Vereitelung absichtlich oder wissentlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt dafür nicht. Er muss den Vereitelungserfolg als Ziel anstreben oder sicher voraussehen. Bezüglich der Vortat und der übrigen Merkmale reicht grundsätzlich bedingter Vorsatz.
Selbstbegünstigung und Angehörigenprivileg
Nach § 258 Abs. 5 StGB bleibt straffrei, wer zugleich die eigene Bestrafung oder Vollstreckung verhindern will. Absatz 6 stellt die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen straffrei. Das Privileg entfällt nicht schon deshalb, weil neben dem Angehörigen weitere Personen profitieren.
Strafvereitelung im Amt
Ist ein zur Mitwirkung am Strafverfahren oder an der Vollstreckung berufener Amtsträger Täter, gilt § 258a StGB. Die Mindeststrafe beträgt grundsätzlich sechs Monate. Das Angehörigenprivileg und die Begrenzung auf die Strafdrohung der Vortat gelten hier nicht.
Beispiel
A weiß, dass B eine Straftat begangen hat. Um B dauerhaft vor Verfolgung zu schützen, vernichtet A die einzige belastende Videoaufnahme; das Verfahren wird deshalb eingestellt. Hat A die Nichtbestrafung zielgerichtet herbeigeführt, liegt grundsätzlich vollendete Strafvereitelung vor.
Häufige Fragen
Genügt jede Hilfe nach einer Straftat?
Nein. Die Handlung muss auf Bestrafung, Maßnahmeanordnung oder Vollstreckung einwirken.
Ist Schweigen strafbar?
Bloßes Schweigen begründet ohne besondere Rechtspflicht grundsätzlich keine Strafvereitelung.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, ausdrücklich nach § 258 Abs. 4 StGB.
Bleibt Hilfe für Angehörige straffrei?
Ja, im Grundtatbestand nach § 258 Abs. 6 StGB; bei § 258a StGB gilt das Privileg nicht.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 258 StGB und § 258a StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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