Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters

Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters Die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich zum Ersatz von Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Sie setzt kein eigenes Verschulden voraus, sondern knüpft an die besondere Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs an. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere höhere Gewalt, bleiben möglich.

Rechtliche Einordnung

Die Haftung ist im Straßenverkehrsgesetz geregelt und kann neben einer Fahrerhaftung bestehen.

Beispiel

Bei einem Unfall kann der Halter auch dann haften, wenn er das Fahrzeug nicht selbst geführt hat.

Häufige Fragen

Ist ein Verschulden erforderlich?

Nein, die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Halterhaftung und Betriebsgefahr.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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