Schenkung
Eine Schenkung ist nach § 516 BGB eine Zuwendung, durch die der Schenker den Beschenkten aus seinem Vermögen bereichert, wenn beide über die Unentgeltlichkeit einig sind. Sie setzt daher eine Vermögensverschiebung und einen Schenkungsvertrag voraus. Das bloße Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; der Formmangel wird durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Das Schenkungsrecht begrenzt die Haftung des Schenkers und erlaubt unter besonderen Voraussetzungen Rückforderung oder Widerruf.
Voraussetzungen einer Schenkung
Der Beschenkte muss einen Vermögensvorteil erhalten, während sich das Vermögen des Schenkers entsprechend mindert. Beide müssen sich darüber einig sein, dass keine Gegenleistung geschuldet wird. Damit ist die Schenkung ein Vertrag; eine einseitige Vermögensmehrung ohne Annahme genügt grundsätzlich nicht. Lehnt der Empfänger eine ohne seinen Willen bewirkte Zuwendung ab, kann der Schenker sie nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.
Schenkungsversprechen und Handschenkung
Noch nicht vollzogene Schenkung
Ein Vertrag, durch den eine künftige Leistung schenkweise versprochen wird, bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Die Form soll den Schenker vor übereilten, wirtschaftlich belastenden Bindungen warnen. Ohne Beurkundung ist das Versprechen zunächst unwirksam.
Vollzogene Schenkung
Bewirkt der Schenker die versprochene Leistung, heilt dies den Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB. Bei einer sofort übergebenen Sache – der sogenannten Handschenkung – ist deshalb keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens erforderlich. Für die Übertragung des Gegenstands können gleichwohl besondere Formen gelten, etwa notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung bei einem Grundstück.
Schenkung unter Auflage und gemischte Schenkung
Eine Schenkung kann mit einer Auflage verbunden werden. Hat der Schenker geleistet, kann er deren Vollziehung grundsätzlich verlangen. Bei der gemischten Schenkung steht einer Leistung eine bewusst geringere Gegenleistung gegenüber; unentgeltlich ist nur der Überschuss. Ob Kauf- oder Schenkungsrecht gilt, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsfrage und der von den Parteien gewollten Vertragsstruktur.
Haftung des Schenkers
Wegen der Unentgeltlichkeit haftet der Schenker milder als ein Verkäufer. Nach § 521 BGB hat er grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für Rechts- und Sachmängel gelten die besonderen §§ 523 und 524 BGB; eine Haftung besteht insbesondere, wenn der Schenker einen Mangel arglistig verschweigt.
Rückforderung und Widerruf
Verarmung des Schenkers
Kann der Schenker nach Vollziehung seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht erfüllen, kann er das Geschenk nach § 528 BGB grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. Gesetzliche Ausschlüsse und die Zehnjahresgrenze des § 529 BGB sind zu beachten.
Grober Undank
Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht. Nicht jede Enttäuschung oder Pflichtverletzung genügt. Der Widerruf muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Voraussetzungen erklärt werden.
Beispiel
A verspricht B schriftlich 10.000 Euro, ohne das Versprechen notariell beurkunden zu lassen. B kann die Zahlung zunächst nicht verlangen. Überweist A später freiwillig den Betrag, ist der Formmangel geheilt; A kann das Geld nicht allein wegen der fehlenden Beurkundung zurückfordern.
Häufige Fragen
Ist jede unentgeltliche Leistung eine Schenkung?
Nein. Es müssen eine Vermögensminderung, eine Bereicherung und die Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegen. Leihe oder unentgeltlicher Auftrag übertragen regelmäßig keinen Vermögenswert endgültig.
Kann eine Schenkung widerrufen werden?
Nicht nach Belieben. Ein Widerruf setzt insbesondere groben Undank voraus; daneben kann bei Verarmung ein Rückforderungsanspruch bestehen.
Ist eine Grundstücksschenkung formfrei?
Nein. Der Verpflichtungsvertrag bedarf notarieller Beurkundung; Eigentum geht erst durch Auflassung und Grundbucheintragung über.
Weiterführende Quellen
Die gesetzlichen Regeln stehen in § 516 BGB, § 518 BGB, § 528 BGB und § 530 BGB. Ergänzende zivilrechtliche Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.