Annahme zur Entscheidung
Annahme zur Entscheidung bezeichnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde inhaltlich zu behandeln. Sie setzt nach § 93a BVerfGG voraus, dass der Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder ihre Annahme zur Durchsetzung der geschützten Rechte angezeigt ist.
Gesetzliche Grundlage
Jede Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 93a BVerfGG der Annahme. Das Annahmeverfahren ist damit eine zusätzliche Stufe neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Grundsätzliche Bedeutung
Eine Annahme ist geboten, wenn eine ungeklärte verfassungsrechtliche Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Die Entscheidung muss zur Auslegung oder Fortentwicklung des Verfassungsrechts beitragen können.
Durchsetzung der Grundrechte
Die Annahme kann außerdem zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt sein. Das gilt insbesondere bei einer gewichtigen Grundrechtsverletzung oder wenn dem Beschwerdeführer ohne Sachentscheidung ein besonders schwerer Nachteil droht.
Keine freie Auswahl
Das Bundesverfassungsgericht besitzt kein völlig freies Annahmeermessen. Liegt ein gesetzlicher Annahmegrund vor, ist die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Fehlen die Voraussetzungen, ergeht regelmäßig ein Nichtannahmebeschluss.
Kammer und Senat
Eine aus drei Richtern bestehende Kammer kann eine Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 93c BVerfGG annehmen und ihr stattgeben. In den übrigen Fällen entscheidet der zuständige Senat.
Häufige Fragen
Ist jede zulässige Beschwerde anzunehmen?
Nein. Zusätzlich muss ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.
Bedeutet die Annahme bereits, dass die Beschwerde Erfolg hat?
Nein. Annahme und Begründetheit sind grundsätzlich getrennte Fragen.
Verwandte Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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