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Genehmigungsbedürftige Anlage

Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist eine ortsfeste oder bestimmte sonstige technische Einrichtung, deren Errichtung und Betrieb wegen möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen oder anderer Gefahren einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Welche Anlagen erfasst sind, bestimmt insbesondere die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Genehmigung bündelt mehrere öffentlich-rechtliche Entscheidungen, soweit das Gesetz dies vorsieht. Der Betreiber muss Schutz-, Vorsorge-, Abfall- und Energiepflichten erfüllen. Wesentliche Änderungen können erneut genehmigungspflichtig sein; Betrieb ohne erforderliche Genehmigung kann untersagt und sanktioniert werden.

Rechtliche Einordnung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Verfahren und Anforderungen richten sich nach Art, Größe und Umweltrelevanz.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Behörde prüft insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen, Vorsorge nach dem Stand der Technik, Abfallvermeidung, Energieeffizienz und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Die Genehmigung vermittelt Bestandsschutz, bleibt aber an nachträgliche Schutzanforderungen gebunden. Eigentum und Berufsfreiheit sind mit Gesundheit und Art. 20a GG abzuwägen.

Beispiel

Ein großes Chemiewerk benötigt vor Errichtung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, in der Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfall, Anlagensicherheit und Beteiligung geprüft werden.

Häufige Fragen

Wo steht, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind?

Vor allem im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Ersetzt die Genehmigung andere Entscheidungen?

Viele anlagenbezogene Genehmigungen werden gebündelt; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Ist jede Änderung genehmigungspflichtig?

Nur Änderungen, die nach den gesetzlichen Maßstäben wesentlich sind.

Weiterführende Hinweise

Siehe Immissionsschutzrecht, Anlagengenehmigung, Konzentrationswirkung und Bestandsschutz. Weiterführende Grundlagen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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