Getrenntleben
Getrenntleben liegt nach § 1567 BGB vor, wenn zwischen Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es ist damit sowohl eine tatsächliche Trennung der Lebensbereiche als auch ein entsprechender Trennungswille erforderlich. Ehegatten können auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben ist Ausgangspunkt für das Trennungsjahr und regelmäßig Voraussetzung der Scheidung.
Objektive und subjektive Voraussetzung
Die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft muss beendet sein. Zusätzlich muss mindestens ein Ehegatte die Fortsetzung der Ehe ablehnen.
Trennung in derselben Wohnung
Erforderlich ist eine weitgehende Trennung von Schlafen, Haushaltsführung, Versorgung und Freizeit. Gelegentliche Hilfeleistungen schließen das Getrenntleben nicht zwingend aus.
Beispiel
Die Ehegatten nutzen getrennte Zimmer, kaufen getrennt ein und führen keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten mehr durch.
Häufige Fragen
Müssen beide die Trennung wollen?
Nein. Der ernsthafte Trennungswille eines Ehegatten genügt.
Wie wird der Beginn bewiesen?
Hilfreich sind eine klare Mitteilung, getrennte Haushaltsführung und nachvollziehbare Dokumentation.
Verwandte Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Ehe. Gesetzliche Grundlage: § 1567 BGB.
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