Verjährung
Verjährung bedeutet, dass der Schuldner nach Ablauf der maßgeblichen Frist berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu verweigern. Der Anspruch erlischt grundsätzlich nicht; er bleibt als sogenannte Naturalobligation bestehen. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsumständen und Schuldner erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangte. Hemmung und Neubeginn verändern den Fristlauf auf unterschiedliche Weise.
Verjährung als Einrede
Nach § 214 Abs. 1 BGB muss der Schuldner die Verjährungseinrede erheben. Das Gericht berücksichtigt sie im Zivilprozess grundsätzlich nicht von Amts wegen. Leistet der Schuldner freiwillig auf einen verjährten Anspruch, kann er das Geleistete nach § 214 Abs. 2 BGB auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht allein deshalb zurückfordern.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Fristen und kenntnisunabhängige Höchstfristen.
Konkrete Berechnung
Entsteht ein Anspruch am 15. März 2026 und kennt der Gläubiger an diesem Tag alle maßgeblichen Umstände und den Schuldner, beginnt die regelmäßige Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Ab 1. Januar 2030 kann der Schuldner die Leistung wegen Verjährung verweigern.
Hemmung
Während einer Hemmung läuft die Frist nicht weiter; der Hemmungszeitraum wird nicht eingerechnet. Wichtige Gründe sind ernsthafte Verhandlungen nach § 203 BGB sowie Rechtsverfolgung nach § 204 BGB, insbesondere Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids. Eine bloße außergerichtliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.
Neubeginn
Beim Neubeginn wird die bereits verstrichene Zeit nicht nur angehalten, sondern die Frist beginnt vollständig neu. § 212 BGB nennt insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie bestimmte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen.
Verjährung, Fälligkeit und Erlöschen
Die Verjährung setzt einen Anspruch voraus, ist aber von dessen Fälligkeit, dem Verzug und dem Erlöschen zu unterscheiden. Erfüllung beseitigt den Anspruch. Verjährung lässt ihn bestehen, macht ihn nach erhobener Einrede jedoch undurchsetzbar. Die Frist beginnt nicht stets mit Fälligkeit; maßgeblich ist die jeweils anwendbare gesetzliche Regel.
Beispiel
K hat seit 2026 einen verjährenden Zahlungsanspruch gegen V. Im November 2029 beginnen beide ernsthafte Vergleichsverhandlungen. Während dieser Verhandlungen ist die Verjährung gehemmt; nach deren Ende läuft die verbliebene Frist weiter, wobei § 203 Satz 2 BGB eine Mindestnachlauffrist von drei Monaten anordnet.
Häufige Fragen
Erlischt der Anspruch?
Grundsätzlich nein. Der Schuldner erhält ein Leistungsverweigerungsrecht.
Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Eine einfache Mahnung grundsätzlich nicht; Verhandlungen oder gesetzlich geregelte Rechtsverfolgungsmaßnahmen können hemmen.
Kann auf die Einrede verzichtet werden?
Ja, innerhalb der Grenzen des § 202 BGB können Vereinbarungen über Verjährung und Einrede möglich sein.
Weiterführende Quellen
Siehe § 195 BGB, § 199 BGB, § 203 BGB, § 212 BGB und § 214 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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