Listenmandat
Listenmandat ist ein Parlamentssitz, den ein Bewerber aufgrund seiner Platzierung auf einer Parteiliste erhält. Bei der Bundestagswahl reichen Parteien für jedes Land Landeslisten ein. Nachdem vorrangig die durch Zweitstimmen gedeckten Wahlkreissieger berücksichtigt sind, werden verbleibende Sitze grundsätzlich in der festgelegten Listenreihenfolge vergeben. Direkt- und Listenabgeordnete besitzen dasselbe freie Mandat und die gleichen parlamentarischen Rechte und Pflichten.
Vergabe über die Landesliste
Die Zweitstimme entscheidet über die Sitze der Partei. Welche Bewerber ein Listenmandat erhalten, richtet sich nach den Regeln des Bundeswahlgesetzes, der Landesliste und den bereits vergebenen Wahlkreissitzen.
Rechtsstellung
Ein Listenabgeordneter vertritt wie jeder andere Abgeordnete das ganze Volk und ist nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Die Art des Mandatserwerbs begründet keine Rangordnung im Parlament.
Beispiel
Eine Partei erhält in einem Land zwölf Sitze. Sieben gehen an gedeckte Wahlkreissieger; die übrigen fünf erhalten noch nicht berücksichtigte Bewerber nach der Reihenfolge der Landesliste.
FAQ
Kann ein Wahlkreisbewerber zugleich auf einer Liste stehen?
Ja. Doppelbewerbungen sind im Bundestagswahlrecht üblich.
Was geschieht beim Ausscheiden eines Listenabgeordneten?
Grundsätzlich rückt ein weiterer Listenbewerber nach den gesetzlichen Regeln nach.
Wo finden sich Einzelheiten?
Im Bundeswahlgesetz und auf wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.