Verfassungsbeschwerdefrist
Die Verfassungsbeschwerdefrist ist die gesetzliche Ausschlussfrist, innerhalb der eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingehen und grundsätzlich vollständig begründet sein muss. Ihre Dauer hängt vor allem davon ab, ob eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung angegriffen wird oder ob sich die Beschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz beziehungsweise einen anderen Hoheitsakt ohne eröffneten Rechtsweg richtet. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht möglich.
Monatsfrist bei Entscheidungen
Gegen gerichtliche und andere bekannt gegebene Entscheidungen muss die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich binnen eines Monats erhoben und begründet werden. Maßgeblich ist regelmäßig die Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung nach Abschluss der Rechtswegerschöpfung.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der vollständig abgefassten Entscheidung. In anderen Fällen können Verkündung oder sonstige Bekanntgabe maßgeblich sein. Für die Berechnung gelten die gesetzlichen Fristenregeln; der konkrete Beginn muss anhand der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden.
Jahresfrist bei Gesetzen und Hoheitsakten ohne Rechtsweg
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt nach § 93 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Sie beginnt beim Gesetz mit dessen Inkrafttreten, bei einem anderen Hoheitsakt mit dessen Erlass.
Die unmittelbare Beschwerde setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Grundsatz der Subsidiarität kann dennoch zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz verlangen.
Erhebung und Begründung innerhalb der Frist
Ein bloßes Schreiben zur Fristwahrung genügt regelmäßig nicht. Innerhalb der Monatsfrist müssen insbesondere der angegriffene Hoheitsakt, das möglicherweise verletzte Grundrecht, der maßgebliche Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang so dargelegt werden, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. Erforderliche Entscheidungen und Unterlagen müssen beigefügt oder inhaltlich hinreichend wiedergegeben werden.
Eine bereits ausreichend begründete Beschwerde kann später erläutert werden. Grundlegende Darlegungsmängel lassen sich nach Fristablauf jedoch regelmäßig nicht mehr heilen.
Anhörungsrüge und Fristbeginn
Kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch mit einer Anhörungsrüge beseitigt werden, kann deren Erhebung für die Rechtswegerschöpfung erforderlich sein. Eine offensichtlich unstatthafte Anhörungsrüge setzt die Verfassungsbeschwerdefrist dagegen nicht ohne Weiteres neu in Gang. Bei Zweifeln weist das Bundesverfassungsgericht auf die Möglichkeit einer vorsorglichen fristwahrenden Verfassungsbeschwerde hin.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert, kann nach § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen und die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird zugerechnet.
Beispiel
Wird die letztinstanzliche Entscheidung am 4. März ordnungsgemäß zugestellt, endet die Monatsfrist grundsätzlich mit Ablauf des entsprechenden Tages im Folgemonat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greifen die allgemeinen gesetzlichen Regeln. Besonderheiten des Einzelfalls können die Berechnung verändern.
Häufige Fragen
Kann die Monatsfrist verlängert werden?
Nein. Die gesetzliche Frist kann das Bundesverfassungsgericht nicht verlängern.
Genügt eine kurze Beschwerdeschrift zur Fristwahrung?
Regelmäßig nicht. Die Beschwerde muss innerhalb der Monatsfrist auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.
Gilt Wiedereinsetzung auch für die Jahresfrist?
§ 93 Abs. 2 BVerfGG regelt die Wiedereinsetzung für die Monatsfrist. Bei der Jahresfrist ist deshalb besondere Vorsicht geboten.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.