Grundrechtsträgerschaft
Grundrechtsträgerschaft bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Grundrechts zu einer natürlichen oder juristischen Person. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff ist damit für wirksamen Grundrechtsschutz und die Bindung staatlicher Gewalt besonders bedeutsam.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Voraussetzungen und Folgen
Sie hängt vom Wortlaut, persönlichen Schutzbereich und bei juristischen Personen von Art. 19 Abs. 3 GG ab
Beispiel
Eine Vereinigung prüft, ob sie sich selbst auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann
Häufige Fragen
Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?
Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
Welche Funktion erfüllt der Begriff?
Er konkretisiert Grundrechtsschutz, gerichtliche Kontrolle oder die rechtlichen Wirkungen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen.
Verwandte Begriffe
Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.