Grundrechtsträgerschaft

Grundrechtsträgerschaft bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Grundrechts zu einer natürlichen oder juristischen Person. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff ist damit für wirksamen Grundrechtsschutz und die Bindung staatlicher Gewalt besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Voraussetzungen und Folgen

Sie hängt vom Wortlaut, persönlichen Schutzbereich und bei juristischen Personen von Art. 19 Abs. 3 GG ab

Beispiel

Eine Vereinigung prüft, ob sie sich selbst auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.

Welche Funktion erfüllt der Begriff?

Er konkretisiert Grundrechtsschutz, gerichtliche Kontrolle oder die rechtlichen Wirkungen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Grundrechtskonkurrenz

    Grundrechtskonkurrenz bezeichnet die Frage, welche Grundrechte auf denselben staatlichen Vorgang anwendbar sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Mehrere Gewährleistungen können nebeneinander eingreifen, oder eine speziellere Norm kann eine allgemeinere verdrängen. Die Konkurrenzentscheidung betrifft Schutzbereich und Prüfungsmaßstab, nicht die Abwägung verschiedener Grundrechtsträger. Sie muss für jeden Sachverhaltsteil gesondert getroffen werden, die jeweilige Schutzrichtung berücksichtigen…

  • Bundestagsauflösung

    Bundestagsauflösung bezeichnet die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Bundestages durch den Bundespräsidenten. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Eine Auflösung ist nur in zwei eng geregelten Fällen möglich: nach einer gescheiterten Kanzlerwahl gemäß Artikel 63 Absatz 4 GG oder nach einer erfolglosen Vertrauensfrage gemäß Artikel 68 GG. In beiden Verfahren entscheidet der Bundespräsident…

  • |

    Streik

    Streik ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer zur Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels. Ein rechtmäßiger Arbeitskampf wird grundsätzlich von einer Gewerkschaft getragen, wahrt die Friedenspflicht und ist verhältnismäßig. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten; der Arbeitgeber schuldet für die ausgefallene Arbeit regelmäßig keine Vergütung. Rechtliche Bedeutung Das Streikrecht wird aus Art. 9 Abs. 3…

  • Annexkompetenz

    Annexkompetenz ist eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit, die es dem Bund erlaubt, notwendige Nebenmaterien zu einer ausdrücklich zugewiesenen Hauptmaterie mitzuregeln. Voraussetzung ist ein enger funktionaler Zusammenhang: Die Nebenregelung muss der wirksamen Ordnung des ausdrücklich kompetenzgedeckten Sachbereichs dienen und ihm untergeordnet bleiben. Eine bloße thematische Nähe oder politische Zweckmäßigkeit genügt nicht. Wegen der grundsätzlichen Länderzuständigkeit wird die Annexkompetenz…

  • |

    Gesetzgeberisches Unterlassen

    Gesetzgeberisches Unterlassen bezeichnet das Ausbleiben einer verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung oder die unzureichende Nachbesserung einer bestehenden Norm. Das Grundgesetz überlässt dem Gesetzgeber zwar regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Pflicht zum Tätigwerden kann sich jedoch aus Grundrechten, Gleichheitssatz, Schutzpflichten oder ausdrücklichen Regelungsaufträgen ergeben. Verfassungswidrig wird Untätigkeit erst, wenn die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen eindeutig unterschritten sind. Voraussetzungen Eine…

  • Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts

    Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet die Verpflichtung von Verfassungsorganen, Gerichten und Behörden, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu beachten. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte…