Grundrechtsmündigkeit
Grundrechtsmündigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Minderjährigen, ein Grundrecht selbständig auszuüben. Sie ist von der Grundrechtsträgerschaft und der Prozessfähigkeit zu unterscheiden: Minderjährige sind grundsätzlich Träger der Grundrechte; ob sie ein Recht ohne Mitwirkung ihrer Eltern ausüben dürfen, richtet sich nach dem jeweiligen Grundrecht, ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit sowie besonderen gesetzlichen Regeln. Ob sie selbst ein gerichtliches…