Gewaltverbot
Das Gewaltverbot untersagt Staaten in ihren internationalen Beziehungen grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in sonstiger Weise entgegen den Zielen der Vereinten Nationen. Es ist in Art. 2 Nummer 4 der UN-Charta verankert und gilt zugleich als Völkergewohnheitsrecht sowie weitgehend als zwingendes Völkerrecht….