Strafrecht

  • Unmittelbares Ansetzen

    Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Das Verhalten muss das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährden oder unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Der Zeitpunkt grenzt den grundsätzlich straflosen Vorbereitungsbereich vom strafbaren Versuch ab und wird anhand…

  • Grob unverständiger Versuch

    Grob unverständiger Versuch ist ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass das eingesetzte Mittel oder das angegriffene Objekt die Tatvollendung keinesfalls ermöglichen kann. Nach § 23 Absatz 3 StGB darf das Gericht in solchen Ausnahmefällen von Strafe absehen oder die Strafe mildern. Straflos ist der Versuch nicht automatisch, denn grundsätzlich…

  • Versuch der Beteiligung

    Versuch der Beteiligung bezeichnet die in § 30 StGB geregelte Vorverlagerung der Strafbarkeit bei bestimmten noch nicht vollendeten Beteiligungshandlungen an einem Verbrechen. Erfasst werden insbesondere der Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, das Sichbereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung eines Verbrechens. Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass erfolglose…

  • Verbrechensverabredung

    Verbrechensverabredung ist die ernsthafte Willensübereinkunft von mindestens zwei Beteiligten, künftig gemeinsam ein hinreichend konkretisiertes Verbrechen als Mittäter zu begehen. Sie wird nach § 30 Absatz 2 StGB bereits vor dem Versuch der Haupttat bestraft. Erforderlich ist eine wechselseitige Bindung der Beteiligten; bloße Gespräche, einseitige Hoffnungen oder unverbindliche Tatideen genügen nicht. Tatart und wesentliche Umstände müssen…

  • Risikoverringerung

    Risikoverringerung bezeichnet im Strafrecht eine Fallgruppe, in der der Täter eine bereits bestehende Gefahr für ein Rechtsgut nicht erhöht, sondern vermindert oder in einen weniger schweren Verlauf umlenkt. Trotz naturwissenschaftlicher Mitverursachung wird der Erfolg regelmäßig nicht objektiv zugerechnet, weil das Verhalten kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder gesteigert hat. Maßgeblich ist ein Vergleich der Gefahrenlage…

  • Bandenbegriff

    Bandenbegriff bezeichnet im Strafrecht den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten des im jeweiligen Tatbestand bezeichneten Typs zu begehen. Eine feste Organisation, ausdrückliche Vereinbarung oder persönliche Bekanntschaft aller Mitglieder ist nicht erforderlich. Die Verbindung muss jedoch über eine einzelne Tat hinausreichen…

  • Erlaubtes Risiko

    Erlaubtes Risiko bezeichnet ein gesellschaftlich akzeptiertes und rechtlich hingenommenes Gefahrenniveau, das trotz möglicher Schadensfolgen keine objektive Zurechnung begründet. Wer sich innerhalb der maßgeblichen Sorgfalts-, Verkehrs- und Sicherheitsregeln bewegt, schafft grundsätzlich kein rechtlich missbilligtes Risiko. Der Begriff begrenzt insbesondere die Strafbarkeit bei Erfolgsdelikten und trägt dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche nützliche Tätigkeiten wie Straßenverkehr, Medizin oder…

  • Absichtslos doloses Werkzeug

    Absichtslos doloses Werkzeug bezeichnet eine Person, die zwar wissentlich die objektiven Merkmale einer Straftat verwirklicht, aber nicht die vom Tatbestand verlangte besondere Absicht besitzt. Ein Hintermann veranlasst dieses Handeln und verfügt selbst über das besondere subjektive Merkmal. Ob er deshalb mittelbarer Täter sein kann, hängt von der Deliktsstruktur ab und ist umstritten. Die Figur betrifft…

  • Dazwischentreten Dritter

    Dazwischentreten Dritter bezeichnet im Strafrecht die Einwirkung einer weiteren Person auf einen bereits in Gang gesetzten Kausalverlauf. Für die Erfolgszurechnung ist entscheidend, ob der Ersttäter trotz dieses Beitrags ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im Erfolg verwirklicht. Eigenverantwortliches, völlig neues und außerhalb gewöhnlicher Erfahrung liegendes Verhalten des Dritten kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen; vorhersehbare…

  • Organisationsherrschaft

    Organisationsherrschaft ist eine Fallgruppe mittelbarer Täterschaft, bei der ein Hintermann Straftaten durch einen hierarchisch organisierten Machtapparat steuert. Seine Tatherrschaft beruht darauf, dass angeordnete Taten regelmäßig ausgeführt werden und einzelne unmittelbare Täter innerhalb der Organisation austauschbar sind. Die Figur wurde vor allem für staatliche oder kriminelle Machtapparate entwickelt. Ihre Anwendung in rechtmäßig organisierten Unternehmen ist wegen…