Garantenstellung aus Ingerenz
Garantenstellung aus Ingerenz bezeichnet die besondere Pflicht eines Täters, einen drohenden Erfolg abzuwenden, weil er zuvor durch pflichtwidriges Verhalten eine nahe Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen oder erhöht hat. Unterlässt er anschließend die gebotene Rettung, kann ihm der Erfolg wie aktives Tun zugerechnet werden. Nicht jedes Vorverhalten genügt: Erforderlich sind insbesondere Pflichtwidrigkeit, Gefahrennähe und…