Strafrecht

  • Garantenstellung aus Ingerenz

    Garantenstellung aus Ingerenz bezeichnet die besondere Pflicht eines Täters, einen drohenden Erfolg abzuwenden, weil er zuvor durch pflichtwidriges Verhalten eine nahe Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen oder erhöht hat. Unterlässt er anschließend die gebotene Rettung, kann ihm der Erfolg wie aktives Tun zugerechnet werden. Nicht jedes Vorverhalten genügt: Erforderlich sind insbesondere Pflichtwidrigkeit, Gefahrennähe und…

  • Quasikausalität

    Quasikausalität bezeichnet bei unechten Unterlassungsdelikten den hypothetischen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen und dem eingetretenen Erfolg. Weil ein Unterlassen naturwissenschaftlich nichts verursacht, wird gefragt, ob die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Bleiben erhebliche Zweifel an der Rettungswirkung, darf der Erfolg dem Garanten grundsätzlich nicht als vollendetes Unterlassungsdelikt zugerechnet werden;…

  • Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

    Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das pflichtwidrige Untätigbleiben eines Garanten strafbarer Versuch sein kann. Entscheidend ist, wann der Täter nach seiner Vorstellung die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt und dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder wann er die letzte erfolgversprechende Handlungsmöglichkeit ungenutzt lässt. Die genaue Bestimmung hängt von Tatplan, Gefahrenentwicklung und verbleibenden…

  • Rücktrittshorizont

    Rücktrittshorizont bezeichnet die Vorstellung des Täters über die Vollendungschancen seiner Tat nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Diese Sicht entscheidet, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt und welche Rücktrittsleistung § 24 StGB verlangt. Hält der Täter den Erfolg ohne weiteres Zutun für möglich, muss er ihn grundsätzlich verhindern; glaubt er, noch nicht alles Erforderliche getan…

  • Fehlgeschlagener Versuch

    Fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg mit den bereits eingesetzten oder anderen ohne erhebliche zeitliche Zäsur verfügbaren Mitteln nicht mehr erreichen kann. Ein strafbefreiender Rücktritt ist dann ausgeschlossen, weil das bloße Aufgeben keine freiwillige Umkehr mehr darstellt. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, richtet sich nach dem Rücktrittshorizont und…

  • Räuberischer Diebstahl

    Räuberischer Diebstahl liegt nach § 252 StGB vor, wenn ein Dieb bei einem bereits vollendeten Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und anschließend Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Der Täter wird wie ein Räuber bestraft. Räuberischer…

  • Totschlag

    Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, ohne dass die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB erfüllt sind. § 212 Abs. 1 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Totschlag ist damit ein Verbrechen. Erforderlich sind der Tod eines anderen Menschen, die zurechenbare Verursachung dieses Todes und zumindest bedingter Vorsatz; außerdem…

  • Räuberische Erpressung

    Räuberische Erpressung liegt vor, wenn ein Täter einen Menschen durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, dadurch einen Vermögensnachteil verursacht und in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handelt. § 255 StGB verschärft damit die Erpressung nach § 253 StGB durch besonders intensive Nötigungsmittel….

  • Mord

    Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Verwirklichung mindestens eines Mordmerkmals des § 211 Abs. 2 StGB. Mordmerkmale können an den Beweggrund, die Tatausführung oder den Tatzweck anknüpfen, etwa Habgier, Heimtücke oder Verdeckungsabsicht. Der Täter muss hinsichtlich der Tötung vorsätzlich und hinsichtlich des jeweiligen Mordmerkmals mit der gesetzlich erforderlichen subjektiven Einstellung handeln. §…

  • Subventionsbetrug

    Subventionsbetrug bezeichnet die in § 264 StGB geregelten unlauteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Subventionen. Strafbar sind insbesondere vorteilhafte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die zweckwidrige Verwendung bestimmter Subventionsmittel, das pflichtwidrige Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen und der Gebrauch bestimmter unrichtiger Bescheinigungen. Anders als beim allgemeinen Betrug müssen nicht in jeder Tatvariante ein Irrtum des Subventionsgebers…