Untreue
Untreue nach § 266 StGB ist die vorsätzliche Schädigung fremden Vermögens durch Missbrauch einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht oder durch Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht. Beide Tatbestandsalternativen verlangen eine herausgehobene Pflicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und einen dadurch verursachten Vermögensnachteil. Nicht jede Vertragsverletzung, wirtschaftlich misslungene Entscheidung oder illoyale Handlung erfüllt den Straftatbestand. Eine eigene Bereicherung…