Vollstreckung in andere Vermögensrechte im Steuerrecht
Die Vollstreckung in andere Vermögensrechte im Steuerrecht erfasst vermögenswerte Rechte, die weder nach den gewöhnlichen Regeln für Geldforderungen noch als unbewegliches Vermögen behandelt werden. § 321 AO ordnet die entsprechende Anwendung der vorhergehenden Vollstreckungsvorschriften an und ergänzt sie um besondere Regeln. Ohne Drittschuldner wird die Pfändung grundsätzlich durch Zustellung des Verfügungsverbots an den Vollstreckungsschuldner bewirkt. Unveräußerliche Rechte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer einem anderen überlassbaren Ausübung pfändbar sein.
Recht und überlassbare Ausübung
Die Behörde kann bei bestimmten Nutzungsrechten eine Verwaltung und bei veräußerlichen Rechten eine Veräußerung anordnen. Nicht jedes höchstpersönliche Recht ist dadurch pfändbar. Entscheidend sind die Art des Rechts, besondere Schutzvorschriften und die Möglichkeit, seine Ausübung einem anderen zu überlassen.
Beispiel
Ein Steuerschuldner besitzt ein grundsätzlich unveräußerliches Nutzungsrecht, dessen Ausübung rechtlich einem anderen überlassen werden darf. Unter den weiteren Voraussetzungen kann die Vollstreckung diese wirtschaftliche Nutzung erfassen.
FAQ
Muss ein Drittschuldner vorhanden sein?
Nein. § 321 Absatz 2 AO regelt ausdrücklich den Fall ohne Drittschuldner.
Sind alle unveräußerlichen Rechte pfändbar?
Nein. Maßgeblich ist insbesondere die überlassbare Ausübung und eine mögliche besondere Schutzregel.
Kann eine Verwaltung angeordnet werden?
Ja, insbesondere bei den gesetzlich erfassten Nutzungsrechten.
Verwandte Begriffe
Abgabenordnung (AO) · Steuerschuldner · Steueranspruch · Eigentum · Anspruch · Kreditsicherheit
Quellen und weiterführende Informationen
§ 321 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.