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Quellensteuer

Eine Quellensteuer wird nicht erst beim Empfänger einer Zahlung erhoben, sondern unmittelbar an der Quelle durch den Zahlenden einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt. Typische Fälle betreffen Arbeitslohn, Kapitalerträge oder bestimmte Vergütungen an ausländische Leistungserbringer. Der Einbehalt kann die Einkommen- oder Körperschaftsteuer endgültig abgelten oder nur als Vorauszahlung angerechnet werden. Quellensteuern sichern das Steueraufkommen, vereinfachen die Erhebung und sind im grenzüberschreitenden Fall an Doppelbesteuerungsabkommen sowie Unionsrecht gebunden.

Rechtliche Einordnung

Der Zahlende wird gesetzlich zum Einbehalt verpflichtet, obwohl die wirtschaftliche Belastung regelmäßig den Vergütungsempfänger trifft. Rechtsfolgen richten sich nach der jeweiligen Steuerart.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu prüfen sind Einbehaltungstatbestand, Steuersatz, Anmeldung, Abführung, Haftung sowie Erstattungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten. Abkommen können das nationale Besteuerungsrecht begrenzen.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Der Quellenabzug muss gleichheitsgerecht und verhältnismäßig sein. Effektive Erstattungsverfahren schützen Eigentum, Berufsfreiheit und Rechtsschutz, besonders bei Auslandsbezug.

Beispiel

Eine Bank behält Kapitalertragsteuer von einer Zinsgutschrift ein und führt sie an das Finanzamt ab; der Anleger kann sie gegebenenfalls in seiner Veranlagung berücksichtigen.

Häufige Fragen

Wer führt die Steuer ab?

Der gesetzlich verpflichtete Zahlende oder eine andere zum Abzug bestimmte Stelle.

Ist sie immer endgültig?

Nein. Sie kann Abgeltungswirkung haben oder auf die festgesetzte Steuer angerechnet werden.

Was gilt international?

Doppelbesteuerungsabkommen und Unionsrecht können Satz, Erstattung oder Anrechnung beeinflussen.

Weiterführende Hinweise

Siehe Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerabzug. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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