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Örtliche Aufwandsteuer

Eine örtliche Aufwandsteuer ist eine kommunale Steuer, die an einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand anknüpft. Sie erfasst damit typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in einem besonderen Konsum oder Besitzaufwand zeigt. Bekannte Beispiele sind Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer oder Vergnügungsteuer. Grundlage sind landesrechtliche Ermächtigungen und kommunale Satzungen.

Funktion und Voraussetzungen

Die Steuer muss einen örtlichen Bezug besitzen und darf nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern unzulässig konkurrieren. Der Maßstab muss sachgerecht sein.

Beispiel

Eine Gemeinde erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer zusätzlichen Wohnung im Gemeindegebiet.

Häufige Fragen

Ist jede Ausgabe eine Aufwandsteuer?

Nein. Der Aufwand muss nach der gesetzlichen Regelung steuerlich als besonderer Konsumaufwand erfasst werden.

Verwandte Begriffe

Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungsteuer, Steuerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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