Selbstverteidigungsrecht
Das Selbstverteidigungsrecht erlaubt einem Staat ausnahmsweise militärische Gewalt, wenn gegen ihn ein bewaffneter Angriff erfolgt. Es ist in Art. 51 der UN-Charta verankert und bildet neben Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats eine zentrale Ausnahme vom Gewaltverbot. Die Verteidigung muss notwendig und verhältnismäßig sein. Sie kann individuell oder auf Ersuchen des angegriffenen Staates kollektiv ausgeübt werden und ist dem Sicherheitsrat unverzüglich anzuzeigen.
Bewaffneter Angriff
Nicht jede Verletzung des Gewaltverbots erreicht die Schwelle eines bewaffneten Angriffs. Maßgeblich sind insbesondere Schwere und Auswirkungen. Auch erhebliche Angriffe durch nichtstaatliche Akteure werfen Fragen des Selbstverteidigungsrechts auf.
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Gewalt darf nur eingesetzt werden, wenn keine wirksame mildere Abwehrmöglichkeit besteht. Umfang, Ziel und Dauer müssen auf die Abwehr des Angriffs begrenzt sein.
Beispiel
Streitkräfte eines Staates überschreiten die Grenze und greifen militärische Stellungen eines Nachbarstaates an. Dieser darf sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen verteidigen.
Häufige Fragen
Ist vorbeugende Selbstverteidigung zulässig?
Eine Verteidigung gegen nur abstrakte zukünftige Gefahren ist grundsätzlich unzulässig; bei unmittelbar bevorstehenden Angriffen ist die Rechtslage umstritten.
Endet das Recht bei Tätigwerden des Sicherheitsrats?
Es besteht, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung von Frieden und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Verwandte Begriffe
Gewaltverbot, bewaffneter Angriff, Verhältnismäßigkeit, Kollektive Sicherheit, UN-Sicherheitsrat.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.