Miteigentumsanteil
Miteigentumsanteil Miteigentumsanteil ist der rechnerische Bruchteil, mit dem ein Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Er wird bei der Begründung des Wohnungseigentums festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Mit ihm ist das Sondereigentum untrennbar verbunden. Der Anteil kann für Kostenverteilung, Nutzungen und wirtschaftliche Zuordnung bedeutsam sein, bestimmt aber nicht automatisch das Stimmgewicht, weil im Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich das gesetzliche Kopfprinzip gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Rechtliche Einordnung
Miteigentumsanteile werden häufig als Tausendstel oder Zehntausendstel angegeben. Ihre Größe kann sich an Wohnfläche, Wert oder anderen Maßstäben orientieren, muss diese aber nicht exakt abbilden.
Bedeutung und Abgrenzung
Der Anteil verschafft kein räumlich abgegrenztes Alleineigentum am Grundstück. Ausschließliche Nutzungsbefugnisse folgen vielmehr aus Sondereigentum oder einem Sondernutzungsrecht.
Beispiel
Zu einer Wohnung gehören 120 von 1.000 Miteigentumsanteilen. Dieser Bruchteil kann für Hausgeld und Lasten maßgeblich sein, obwohl der Eigentümer in der Versammlung grundsätzlich nur eine Stimme hat.
Häufige Fragen
Kann der Anteil getrennt verkauft werden?
Nein. Er ist rechtlich mit dem jeweiligen Sondereigentum verbunden.
Bestimmt er immer die Kostenquote?
Er ist gesetzlicher Ausgangspunkt; Vereinbarungen und Beschlüsse können zulässige Abweichungen vorsehen.
Kann ein Anteil geändert werden?
Ja, regelmäßig jedoch nur mit dinglicher Einigung, Grundbuchänderung und den erforderlichen Zustimmungen.
Zusammenhänge und Quellen
Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.