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Teileigentum

Teileigentum Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück. Typische Einheiten sind Laden, Büro, Praxis, Lager oder Garage. Die Zweckbestimmung in Teilungserklärung und Grundbuch begrenzt die zulässige Nutzung. Ob eine konkrete Nutzung erlaubt ist, beurteilt sich nach ihrem typischen Störungspotenzial und den Vereinbarungen der Gemeinschaft. Teileigentum folgt im Übrigen weitgehend den Regeln über Wohnungseigentum.

Rechtliche Einordnung

Die Unterscheidung zum Wohnungseigentum richtet sich nach dem vereinbarten Zweck. Eine als Teileigentum ausgewiesene Einheit ist grundsätzlich nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt.

Bedeutung und Abgrenzung

Nicht jede zweckwidrige Nutzung ist automatisch unzulässig. Maßgeblich ist häufig, ob sie bei typisierender Betrachtung stärker stört als die nach der Zweckbestimmung erlaubte Nutzung.

Beispiel

Eine als „Laden“ ausgewiesene Einheit wird als nächtlich geöffnete Gaststätte genutzt. Wegen Lärm und Kundenverkehr kann dies störender sein als der vereinbarte Ladenbetrieb und Unterlassungsansprüche auslösen.

Häufige Fragen

Ist Teileigentum eine schwächere Eigentumsform?

Nein. Es ist vollwertiges Sondereigentum, lediglich mit einer nicht auf Wohnen gerichteten Zweckbestimmung.

Kann Teileigentum zu Wohnraum werden?

Das kann eine Änderung der Vereinbarung und öffentlich-rechtliche Genehmigungen erfordern.

Sind Garagen stets Teileigentum?

Sie können Teileigentum sein; entscheidend sind Begründungsakt und Grundbucheintragung.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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