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Teilungserklärung

Teilungserklärung Teilungserklärung ist die einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, durch die Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 8 WEG begründet wird. Sie ordnet jedem Miteigentumsanteil bestimmtes Sondereigentum zu und wird durch Aufteilungsplan sowie Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzt. Häufig enthält sie zugleich eine Gemeinschaftsordnung mit Regeln für Nutzung, Kosten und Verwaltung. Dingliche Wirkung erlangen die eintragungsbedürftigen Bestimmungen grundsätzlich erst durch Aufnahme in das Grundbuch.

Rechtliche Einordnung

Die Teilungserklärung bestimmt die rechtliche Grundstruktur der Anlage. Unklare Angaben werden anhand von Wortlaut, Aufteilungsplan und objektivem Empfängerhorizont ausgelegt.

Bedeutung und Abgrenzung

Sie ist von der vertraglichen Einräumung nach § 3 WEG zu unterscheiden. Bei der Teilung nach § 8 WEG handelt der Alleineigentümer einseitig; später entstehen einzelne Wohnungsgrundbücher.

Beispiel

Ein Bauträger teilt ein Grundstück in zwölf Wohnungen und zwei Ladeneinheiten. Er ordnet jeder Einheit einen Miteigentumsanteil zu und reicht Erklärung, Plan und Bescheinigung beim Grundbuchamt ein.

Häufige Fragen

Ist die Teilungserklärung ein Vertrag?

Bei § 8 WEG ist sie eine einseitige Erklärung des Alleineigentümers.

Kann sie später geändert werden?

Ja, dingliche Änderungen erfordern häufig die Mitwirkung aller Betroffenen und eine Grundbucheintragung.

Was regelt der Aufteilungsplan?

Er stellt Lage und Abgrenzung der einzelnen Einheiten und gemeinschaftlichen Gebäudeteile zeichnerisch dar.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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