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Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine kommunale örtliche Aufwandsteuer, die an bestimmte Formen der Unterhaltung oder des Vergnügens anknüpft. Sie wird häufig für Spielgeräte, Tanzveranstaltungen oder besondere Vergnügungsangebote erhoben. Die Gemeinde regelt Steuergegenstand, Steuerschuldner, Maßstab und Höhe in einer Satzung. Als Aufwandsteuer darf sie nicht bloß eine bereits bundesrechtlich geregelte Steuer doppeln und muss gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.

Funktion und Voraussetzungen

Je nach Satzung kann der tatsächliche Einspielertrag, die Zahl der Geräte oder eine andere Bemessungsgrundlage maßgeblich sein.

Beispiel

Ein Betreiber von Geldspielgeräten führt nach der örtlichen Satzung Vergnügungsteuer an die Gemeinde ab.

Häufige Fragen

Ist die Steuer eine ordnungsrechtliche Sanktion?

Nein. Sie ist eine Abgabe; eine mögliche Lenkungswirkung ändert ihren Charakter nicht.

Verwandte Begriffe

Örtliche Aufwandsteuer, Kommunale Abgabensatzung, Steuerrecht, Abgabenrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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