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Einseitige Erklärung vor dem EGMR

Eine einseitige Erklärung vor dem EGMR ist eine Erklärung des beschwerdegegnerischen Staates, mit der dieser eine Konventionsverletzung anerkennt und eine angemessene Wiedergutmachung anbietet. Sie kommt besonders in Betracht, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann eine Beschwerde auf dieser Grundlage auch gegen den Willen des Beschwerdeführers aus seinem Register streichen, wenn die Achtung der Menschenrechte keine weitere Prüfung verlangt.

Inhalt und Prüfung

Die Erklärung muss regelmäßig ein klares Anerkenntnis, geeignete Abhilfe und gegebenenfalls eine Entschädigung enthalten. Der EGMR berücksichtigt seine Rechtsprechung, Art und Schwere der Rüge sowie die angebotene Wiedergutmachung.

Beispiel

Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen erkennt der Staat eine überlange Verfahrensdauer an und bietet eine angemessene Zahlung an. Der EGMR kann die Sache daraufhin streichen.

Häufige Fragen

Muss der Beschwerdeführer zustimmen?

Nein. Anders als bei der gütlichen Einigung ist seine Zustimmung nicht zwingend.

Ist eine Wiederaufnahme möglich?

Bei besonderen Umständen kann der Gerichtshof eine gestrichene Sache wieder in das Register aufnehmen.

Verwandte Begriffe

Gütliche Einigung vor dem EGMR, Streichung aus dem Register, Gerechte Entschädigung.

Weiterführend: Informationen des EGMR zu einseitigen Erklärungen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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