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Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz

Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz bezeichnet den Grundsatz, dass ein Betroffener eine rechtswidrige staatliche Maßnahme zunächst mit verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern oder beseitigen soll, bevor er wegen ihrer Folgen Schadensersatz oder Entschädigung verlangt. Im Amtshaftungsrecht konkretisiert § 839 Abs. 3 BGB diesen Vorrang durch den Ausschluss vermeidbarer Schäden bei schuldhaft versäumtem Rechtsmittel. Auch im Enteignungsrecht wirkt der Gedanke fort. Der Grundsatz verlangt jedoch nur geeignete und zumutbare Rechtsbehelfe; unvermeidbare Restschäden können ersatzfähig bleiben.

Rechtliche Einordnung

Primärrechtsschutz zielt auf Abwehr oder Aufhebung der Maßnahme, Sekundärrechtsschutz auf finanziellen oder tatsächlichen Ausgleich eingetretener Folgen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Zu prüfen sind Verfügbarkeit, Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs sowie Kausalität zwischen Unterlassen und Schaden. Nicht vermeidbare Schäden bleiben unberührt.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet wirksamen Primärrechtsschutz. Der Vorrang entlastet die Allgemeinheit, darf aber Rechtsschutzlücken nicht dem Betroffenen aufbürden.

Beispiel

Ein Unternehmer kann eine rechtswidrige Betriebsuntersagung im Eilverfahren aussetzen lassen, unternimmt aber nichts und verlangt später den gesamten entgangenen Gewinn.

Häufige Fragen

Muss jeder denkbare Rechtsbehelf genutzt werden?

Nein. Nur geeignete, zumutbare und schadensvermeidende Möglichkeiten sind relevant.

Sind danach alle Ansprüche ausgeschlossen?

Nur soweit der Schaden durch rechtzeitigen Primärrechtsschutz vermeidbar gewesen wäre.

Gilt der Grundsatz nur bei Amtshaftung?

Er ist dort gesetzlich besonders deutlich, wirkt aber auch in weiteren Staatshaftungsbereichen.

Weiterführende Hinweise

Siehe Primärrechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelversäumnis und Sekundärrechtsschutz. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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