Besitzmittlungsverhältnis
Ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer eine Sache für einen anderen besitzt und diesem gegenüber zum Besitz auf Zeit berechtigt oder verpflichtet ist. Es begründet mittelbaren Besitz nach § 868 BGB. Typische Besitzmittler sind Mieter, Pächter, Verwahrer oder Entleiher. Erforderlich sind ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers und ein Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers.
Rechtliche Einordnung
Der unmittelbare Besitzer behält die tatsächliche Sachherrschaft, während der mittelbare Besitzer seine Besitzposition aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ableitet.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind unmittelbarer Besitz, ein zeitlich begrenztes Besitzrecht, ein Herausgabeanspruch und der Wille, für den mittelbaren Besitzer zu besitzen.
Rechtsfolgen
Das Besitzmittlungsverhältnis ermöglicht mittelbaren Besitz und kann zugleich Grundlage eines Besitzkonstituts bei einer Übereignung sein.
Beispiel
Ein Eigentümer vermietet sein Fahrrad. Der Mieter besitzt es unmittelbar; der Eigentümer bleibt über den Mietvertrag mittelbarer Besitzer.
Häufige Fragen
Ist Eigentum erforderlich?
Nein. Auch ein Nichteigentümer kann mittelbarer Besitzer sein.
Reicht ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis?
Nur wenn daraus eine hinreichend bestimmte Herausgabepflicht und ein Besitzmittlungswille folgen.
Wann endet der mittelbare Besitz?
Wenn das Rechtsverhältnis, der Herausgabeanspruch oder der Besitzmittlungswille entfällt.
Weiterführende Hinweise
Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Besitz, Eigentum, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.