Privilegierung im Strafrecht
Eine Privilegierung im Strafrecht ist ein selbständiger Tatbestand, der gegenüber einem Grunddelikt zusätzliche oder abweichende Merkmale aufweist und wegen eines typischerweise geringeren Unrechts- oder Schuldgehalts eine mildere Strafe androht. Sie ist keine bloße Strafzumessungsregel, sondern verändert den gesetzlichen Tatbestand. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, wird der Täter grundsätzlich aus der spezielleren Privilegierung bestraft. Ihre Merkmale sind daher für Vorsatz, Irrtum, Versuch, Beteiligung und den Schuldspruch eigenständig zu prüfen.
Verhältnis zum Grunddelikt
Die Privilegierung setzt einen Grundsachverhalt voraus, fügt ihm aber Merkmale hinzu, die das Gesetz als weniger strafwürdig bewertet. Als speziellere Vorschrift verdrängt sie regelmäßig den strengeren Grundtatbestand. Die mildere Behandlung folgt damit nicht erst aus einer Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern aus der gesetzlichen Tatbestandswahl.
Beispiel: Tötung auf Verlangen
§ 216 StGB privilegiert eine vorsätzliche Tötung gegenüber dem Totschlag nach § 212 StGB, wenn der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre statt mindestens fünf Jahren. Das Verlangen muss den Tatentschluss hervorgerufen haben; bloße Zustimmung oder passive Hinnahme genügt nicht.
Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Das Opfer muss seinen auf Tötung gerichteten Willen eindeutig äußern. Ernstlich ist das Verlangen nur, wenn es auf einer freiverantwortlichen Willensbildung beruht und nicht lediglich Ausdruck einer vorübergehenden Stimmung, eines Irrtums oder unzulässigen Drucks ist. Diese Voraussetzungen sind wegen der Unumkehrbarkeit der Tötung besonders sorgfältig festzustellen.
Bestimmen des Täters
Das Verlangen muss für den Entschluss des Täters zur Tötung handlungsleitend sein. War der Täter bereits unabhängig davon fest zur Tat entschlossen, greift § 216 StGB nicht allein deshalb ein, weil das Opfer später zustimmt.
Abgrenzung zu Strafmilderungsgründen
Ein minder schwerer Fall oder eine Milderung nach dem Allgemeinen Teil verändert nur den anwendbaren Strafrahmen. Die Privilegierung ist dagegen ein eigener Tatbestand. Deshalb müssen ihre tatsächlichen Merkmale festgestellt und vom Vorsatz erfasst sein; sie erscheinen außerdem in der rechtlichen Bezeichnung der Tat.
Abgrenzung zur Qualifikation
Eine Qualifikation verschärft die Strafdrohung des Grunddelikts durch zusätzliche Merkmale. Die Privilegierung senkt sie. Beide sind selbständige Tatbestände und unterscheiden sich dadurch vom Regelbeispiel, das lediglich eine gesetzliche Leitlinie für einen besonders schweren oder minder schweren Fall enthält.
Irrtum und Beteiligung
Irrt der Täter über tatsächliche Voraussetzungen der Privilegierung, sind die allgemeinen Irrtumsregeln unter Berücksichtigung der konkreten Tatbestandsstruktur anzuwenden. Bei mehreren Beteiligten kann außerdem entscheidend sein, ob das privilegierende Merkmal tatbezogen oder persönlich ist. Persönliche Merkmale werden nach den §§ 28 und 29 StGB nicht ohne Weiteres allen Beteiligten zugerechnet.
Versuch und Deliktsnatur
Ob die versuchte Privilegierung strafbar ist, richtet sich nach ihrem eigenen Strafrahmen und einer ausdrücklichen Versuchsanordnung. § 216 Abs. 2 StGB erklärt den Versuch der Tötung auf Verlangen ausdrücklich für strafbar. Wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten ist § 216 StGB ein Vergehen, obwohl das zugrunde liegende Tötungsdelikt des § 212 StGB ein Verbrechen ist.
Anschauliches Beispiel
Der schwer erkrankte B fordert A nach freiverantwortlicher Überlegung ausdrücklich und ernstlich auf, ihn zu töten. Erst dieses Verlangen bewegt A zur Tat. Sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, kommt § 216 StGB als privilegierter Tötungstatbestand in Betracht. Hat A dagegen schon zuvor aus eigenen Motiven beschlossen, B zu töten, fehlt es am erforderlichen Bestimmen durch das Verlangen; dann ist die Tat nach den allgemeinen Tötungsdelikten zu beurteilen.
Häufige Fragen
Ist jede mildere Bestrafung eine Privilegierung?
Nein. Eine Privilegierung ist ein eigener Tatbestand. Strafmilderungsgründe und minder schwere Fälle wirken dagegen erst auf der Ebene des Strafrahmens.
Muss das privilegierende Merkmal vom Vorsatz umfasst sein?
Grundsätzlich ja. Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, die den privilegierten Tatbestand begründen.
Kann eine Privilegierung aus einem Verbrechen ein Vergehen machen?
Ja. Maßgeblich ist der eigene Strafrahmen der Privilegierung. § 216 StGB ist deshalb trotz seines Bezugs zum Totschlag ein Vergehen.
Gilt ein persönliches Privileg für jeden Beteiligten?
Nicht automatisch. Bei besonderen persönlichen Merkmalen bestimmen insbesondere §§ 28 und 29 StGB, wie sich das Merkmal auf einzelne Täter und Teilnehmer auswirkt.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Das zentrale Beispiel ist § 216 StGB im Verhältnis zu § 212 StGB. Für besondere persönliche Merkmale gelten § 28 StGB und § 29 StGB. Weitere Informationen enthält strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.