Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bezeichnet die strafrechtliche Grenze, nach der eine rechtlich gebotene Handlung dem Täter unter den konkreten Umständen persönlich abverlangt werden kann. Sie ist besonders beim Unterlassungsdelikt bedeutsam: Selbst ein Garant muss einen Erfolg nur durch Maßnahmen abwenden, deren Vornahme ihm nach Abwägung der bedrohten Rechtsgüter, der eigenen Gefahren und der verfügbaren Handlungsalternativen zumutbar ist. Bloße Unbequemlichkeit, wirtschaftliche Nachteile oder die Gefahr, eigenes Fehlverhalten aufzudecken, schließen die Zumutbarkeit regelmäßig nicht aus.
Bedeutung im Deliktsaufbau
Strafrechtliche Gebote verlangen kein schlechthin unmögliches oder untragbares Verhalten. Bei Unterlassungsdelikten muss die gebotene Rettungs- oder Verhinderungshandlung dem Täter deshalb möglich und zumutbar sein. Die genaue systematische Einordnung wird unterschiedlich beurteilt: Teilweise gilt die Zumutbarkeit als Merkmal des Tatbestands, teilweise als Frage der Rechtswidrigkeit oder der Schuld. Für die praktische Prüfung ist entscheidend, dass sie eigenständig festgestellt wird.
Beim unechten Unterlassungsdelikt tritt die besondere Einstandspflicht aus Garantenstellung hinzu. Bei der unterlassenen Hilfeleistung nennt § 323c StGB die Zumutbarkeit ausdrücklich.
Maßstab der Zumutbarkeit
Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Gegenüberzustellen sind insbesondere Gewicht und Nähe der drohenden Rechtsgutsverletzung, Erfolgsaussichten und Dringlichkeit der Handlung, Art der Einstandspflicht sowie Ausmaß der Belastung oder Eigengefährdung. Je größer die Verantwortung des Garanten und je schwerer die drohende Verletzung, desto weiter reichen die zumutbaren Anforderungen.
Gefahr für Leib und Leben des Helfers
Eine konkrete erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder die Gesundheit kann unmittelbares Eingreifen unzumutbar machen. Der Täter muss dann aber regelmäßig eine weniger gefährliche und erfolgversprechende Alternative wählen, etwa Rettungskräfte alarmieren, Hilfsmittel einsetzen oder andere Personen warnen. Nur weil eine bestimmte Handlung unzumutbar ist, entfällt nicht jede Handlungspflicht.
Wirtschaftliche und persönliche Nachteile
Zeitaufwand, Unannehmlichkeiten oder überschaubare Vermögensnachteile genügen grundsätzlich nicht. Erhebliche wirtschaftliche Belastungen können in Ausnahmefällen Bedeutung gewinnen, werden bei der Abwehr schwerer Gefahren für Leib oder Leben aber regelmäßig geringer gewichtet.
Gefahr eigener Strafverfolgung
Die Gefahr, durch die Rettungshandlung eine eigene Straftat offenzulegen, lässt die Zumutbarkeit nicht automatisch entfallen. Nach der Rechtsprechung muss ein Garant insbesondere dann tätig werden, wenn seine eigene Pflichtverletzung die Gefahr geschaffen hat. Er kann häufig helfen, ohne sich selbst ausdrücklich einer Straftat zu bezichtigen, etwa durch einen anonymen Notruf oder eine sachbezogene Warnung.
Abgrenzung zu Unmöglichkeit und Entschuldigung
Fehlt dem Täter jede reale Handlungsmöglichkeit, liegt bereits kein tatbestandsmäßiges Unterlassen vor. Bei vorhandener Möglichkeit fragt die Zumutbarkeit, ob die Handlung rechtlich verlangt werden kann. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Entschuldigungsgründe wie der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB, der eine gegenwärtige Gefahr für bestimmte persönliche Rechtsgüter und einen begrenzten Personenkreis voraussetzt.
Auch der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB folgt einer anderen Struktur. Er betrifft die Rechtmäßigkeit einer grundsätzlich tatbestandsmäßigen Eingriffshandlung und verlangt unter anderem ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.
Auswirkungen auf die Garantenpflicht
Die Zumutbarkeit richtet sich nach der konkreten Handlung, nicht abstrakt nach dem Bestehen der Garantenstellung. Ein Garant verliert seine Rechtsstellung daher nicht, wenn eine besonders riskante Rettungsmaßnahme ausscheidet. Er bleibt zu jeder anderen möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahme verpflichtet. Die Reichweite kann sich während eines Geschehens ändern, wenn Gefahr, Erfolgsaussicht oder verfügbare Hilfe wechseln.
Beispiel
A hat fahrlässig einen Brand in einer Lagerhalle verursacht und erkennt, dass ein Beschäftigter eingeschlossen ist. Ein Betreten der bereits einsturzgefährdeten Halle würde A mit hoher Wahrscheinlichkeit töten und ist ihm nicht zumutbar. A kann jedoch gefahrlos die Feuerwehr alarmieren und den genauen Aufenthaltsort mitteilen. Unterlässt er auch dies, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit des Betretens berufen; die ungefährliche Rettungsalternative bleibt geboten.
Häufige Fragen
Muss ein Garant sein eigenes Leben riskieren?
Eine erhebliche konkrete Lebensgefahr muss er regelmäßig nicht auf sich nehmen. Er bleibt jedoch zu weniger gefährlichen geeigneten Maßnahmen verpflichtet.
Genügt Angst vor beruflichen Nachteilen?
Regelmäßig nein. Berufliche oder wirtschaftliche Nachteile wiegen gegenüber drohenden schweren Schäden für Leib oder Leben meist geringer.
Ist die Zumutbarkeit für jeden Täter gleich?
Nein. Maßgeblich sind die konkrete Einstandspflicht, Fähigkeiten, Handlungsmöglichkeiten und Gefahrenlage des jeweiligen Täters.
Entfällt die Pflicht bei drohender Selbstbelastung?
Nicht ohne Weiteres. Besonders bei selbst geschaffener Gefahr bleibt ein erfolgsabwendendes Verhalten grundsätzlich zumutbar; die Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Für unechte Unterlassungsdelikte ist § 13 StGB maßgeblich, für die allgemeine Hilfeleistungspflicht § 323c StGB. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung widerstreitender Interessen und der Gefahr für das bedrohte Rechtsgut; siehe BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 1 StR 466/16. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.