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Widerruf der Strafaussetzung

Der Widerruf der Strafaussetzung beendet die Bewährung und führt grundsätzlich dazu, dass die zuvor ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und damit die günstige Prognose widerlegt oder gröblich beziehungsweise beharrlich gegen Auflagen, Weisungen oder Bewährungsaufsicht verstößt. Ein Widerruf unterbleibt, wenn mildere Maßnahmen, etwa zusätzliche Anordnungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit, ausreichen.

Rechtliche Bedeutung

Der Widerruf ist keine Bestrafung des Verstoßes selbst. Er korrigiert die ursprüngliche Prognose, wenn sich deren Grundlage nicht bewährt hat.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht prüft Anlass, Gewicht, Verschulden und Rückfallgefahr. Vor einem Widerruf sind gesetzlich vorgesehene mildere Reaktionen zu erwägen.

Beispiel

Ein Verurteilter begeht während der Bewährungszeit erneut eine einschlägige vorsätzliche Tat. Das Gericht prüft, ob dadurch die frühere Erwartung widerlegt ist und ob zusätzliche Weisungen noch genügen.

Häufige Fragen

Führt jede neue Straftat zum Widerruf?

Nein. Entscheidend ist, ob sie zeigt, dass sich die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat.

Welche milderen Mittel gibt es?

Möglich sind weitere Auflagen oder Weisungen, Bewährungshilfe und eine begrenzte Verlängerung der Bewährungszeit.

Wer entscheidet über den Widerruf?

Das zuständige Gericht entscheidet nach dem gesetzlich geregelten Verfahren.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 56f StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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