Strafklageverbrauch
Strafklageverbrauch bedeutet, dass eine Tat nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Sachentscheidung grundsätzlich nicht erneut zum Gegenstand eines Strafverfahrens und einer Bestrafung gemacht werden darf. Er folgt aus dem Verbot mehrfacher Bestrafung in Artikel 103 Absatz 3 GG. Maßgeblich ist der prozessuale Tatbegriff, der den einheitlichen geschichtlichen Vorgang erfasst, nicht nur die rechtliche Bezeichnung im ersten Urteil. Gesetzlich geregelte Wiederaufnahmeverfahren bilden eng begrenzte Ausnahmen von der Rechtskraftwirkung.
Rechtliche Bedeutung
Strafklageverbrauch schützt Rechtssicherheit und den Beschuldigten vor wiederholter staatlicher Verfolgung wegen derselben Tat.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind eine rechtskräftige verfahrensabschließende Entscheidung und Identität der prozessualen Tat. Nicht jede Einstellung entfaltet diese Wirkung.
Beispiel
Ein Angeklagter wird rechtskräftig wegen eines bestimmten Geschehens freigesprochen. Derselbe Vorgang darf grundsätzlich nicht unter einer anderen Strafnorm erneut angeklagt werden.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch nach Freispruch?
Ja. Ein rechtskräftiger Freispruch entfaltet grundsätzlich Strafklageverbrauch.
Beendet jede Einstellung die Strafklage?
Nein. Die Wirkung hängt von der jeweiligen Einstellungsentscheidung und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Sind Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen?
Nein. Das Gesetz erlaubt sie unter engen, abschließend geregelten Voraussetzungen.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem Artikel 103 Absatz 3 GG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.