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Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger ist ein gerichtlich bestellter Strafverteidiger in einem Fall notwendiger Verteidigung, unabhängig davon, ob der Beschuldigte selbst einen Verteidiger beauftragt hat. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall. Eine sorgfältige Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist regelmäßig erforderlich.

Rechtliche Bedeutung

Die Bestellung richtet sich nach §§ 140 ff. StPO und sichert ein faires Verfahren bei besonders schwerwiegenden oder schwierigen Fällen. Sie bedeutet nicht automatisch Kostenfreiheit.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Wegen eines Verbrechensvorwurfs bestellt das Gericht dem bislang unverteidigten Beschuldigten einen Pflichtverteidiger.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Pflichtverteidiger?

Der Begriff beeinflusst die rechtliche Bewertung, den Fortgang des Strafverfahrens oder die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten.

Kann die Entscheidung überprüft werden?

Je nach Maßnahme oder Verfahrensstand bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, Strafantrag, In dubio pro reo

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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