Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Strafverteidiger, dessen Mitwirkung wegen eines Falls notwendiger Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO gesichert wird. Die Bestellung knüpft nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten an, sondern an Bedeutung, Schwierigkeit oder besondere Verfahrenslagen. Sie erfolgt grundsätzlich, wenn notwendige Verteidigung besteht und kein Verteidiger vorhanden ist. Der Beschuldigte darf regelmäßig einen geeigneten Rechtsanwalt bezeichnen; Pflichtverteidigung bedeutet jedoch nicht automatisch kostenfreie Verteidigung. Maßgeblich ist stets die konkrete Verfahrenslage.
Notwendige Verteidigung
Ein Pflichtverteidiger wird nicht in jedem Strafverfahren bestellt. Voraussetzung ist ein Fall notwendiger Verteidigung. § 140 Abs. 1 StPO zählt zwingende Konstellationen auf; Absatz 2 enthält eine wertende Auffangregel.
Gesetzliche Fälle des § 140 Abs. 1 StPO
Notwendige Verteidigung besteht unter anderem, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht zu erwarten ist, dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, ein Berufsverbot droht, über Haft oder einstweilige Unterbringung entschieden werden soll oder ein Sicherungsverfahren zu erwarten ist.
Schwere und Schwierigkeit nach § 140 Abs. 2 StPO
Auch außerhalb des Katalogs ist Verteidigung notwendig, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der erwarteten Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage anwaltliche Mitwirkung gebietet. Gleiches gilt, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Maßgeblich ist die konkrete Verfahrenslage.
Zeitpunkt der Bestellung
Ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden, noch kein Verteidiger vorhanden und liegt notwendige Verteidigung vor, wird auf ausdrücklichen Antrag unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei einer Vorführung zur Haftentscheidung, erfolgt die Bestellung unabhängig von einem Antrag.
Bestellungsverfahren
Vor der Anklage kann der Beschuldigte den Antrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anbringen; er wird dem zuständigen Gericht zugeleitet. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Staatsanwaltschaft vorläufig entscheiden, muss aber unverzüglich gerichtliche Bestätigung beantragen.
Auswahl des Verteidigers
Vor der Bestellung erhält der Beschuldigte Gelegenheit, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu benennen. Das Gericht soll diesen bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann insbesondere fehlende Eignung oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit sein. Ohne Benennung wählt das Gericht grundsätzlich einen geeigneten Rechtsanwalt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.
Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger
Der Wahlverteidiger wird aufgrund eines Mandatsvertrags tätig. Der Pflichtverteidiger erhält seine Verfahrensstellung durch gerichtliche Bestellung. Ein bereits mandatierter Verteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Besteht eine wirksame Wahlverteidigung, ist eine zusätzliche Bestellung grundsätzlich nicht allein wegen § 140 StPO erforderlich.
Rechte und Pflichten
Der Pflichtverteidiger besitzt grundsätzlich dieselben prozessualen Befugnisse und anwaltlichen Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Er ist unabhängiger Beistand des Beschuldigten, nicht Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Seine Verteidigung richtet sich nach dem Mandanteninteresse innerhalb der gesetzlichen und berufsrechtlichen Grenzen.
Kosten
Die Vergütung des bestellten Verteidigers wird zunächst nach den gesetzlichen Regeln aus der Staatskasse gezahlt. Das bedeutet nicht, dass der Beschuldigte endgültig von Kosten befreit ist. Bei einer Verurteilung können ihm die Kosten des Verfahrens und damit grundsätzlich auch Pflichtverteidigergebühren auferlegt werden. Freispruch und Einstellungen unterliegen eigenen Kostenregeln.
Wechsel und Aufhebung
Eine Bestellung kann nicht beliebig beendet oder aus bloßem Misstrauen gewechselt werden. §§ 143 und 143a StPO regeln Aufhebung und Verteidigerwechsel. Gründe können etwa die Übernahme durch einen Wahlverteidiger, ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder eine nicht gewährleistete angemessene Verteidigung sein. Gerichtliche Bestellungsentscheidungen sind nach Maßgabe des § 142 Abs. 7 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Beispiel
Dem nicht verteidigten A wird schwerer Raub und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss notwendige Verteidigung sichergestellt werden. A benennt fristgerecht Rechtsanwalt B. Ist B geeignet und rechtzeitig verfügbar, soll das Gericht ihn bestellen. Ob A die Kosten später tragen muss, hängt insbesondere vom Verfahrensausgang ab.
Häufige Fragen
Bekommt jeder Beschuldigte einen Pflichtverteidiger?
Nein. Erforderlich ist ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO oder einer besonderen Vorschrift.
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Nicht automatisch. Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung; eine spätere Kostenbelastung des Verurteilten ist möglich.
Darf der Beschuldigte den Rechtsanwalt auswählen?
Er darf regelmäßig einen geeigneten Verteidiger benennen. Das Gericht folgt der Benennung, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Ist der Pflichtverteidiger dem Gericht verpflichtet?
Er ist unabhängiger Verteidiger des Beschuldigten und unterliegt seinen anwaltlichen Berufspflichten.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 140 StPO, § 141 StPO und § 142 StPO. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.