Beschuldigtenvernehmung
Die Beschuldigtenvernehmung ist die förmliche Befragung eines Beschuldigten durch Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei zu einem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf. Vor der ersten Vernehmung müssen ihm insbesondere die Tat, sein Schweigerecht und sein Recht auf Verteidigerkonsultation eröffnet werden. Die Vernehmung soll Gelegenheit zur Stellungnahme und Entlastung geben. Aussagefreiheit und Willensentschließung sind zu wahren; verbotene Methoden führen nach § 136a StPO zu einem zwingenden Beweisverwertungsverbot.
Beschuldigtenstellung und Vernehmungsbegriff
Beschuldigter ist, gegen wen die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkreten Verdachts zielgerichtet ermittelt. Eine Vernehmung liegt vor, wenn eine Amtsperson dem Betroffenen in amtlicher Funktion Fragen stellt, um eine Aussage zum Tatvorwurf zu erhalten. Informatorische Befragungen werden zur Beschuldigtenvernehmung, sobald die Behörde den Betroffenen nach objektiver Lage als Beschuldigten behandeln muss.
Belehrung vor der Aussage
Nach § 136 Abs. 1 StPO sind Tatvorwurf und in Betracht kommende Strafvorschriften mitzuteilen. Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er schweigen und jederzeit, auch vor der Befragung, einen Verteidiger befragen darf. Hinzu kommen Hinweise auf Entlastungsbeweise, Pflichtverteidigerbestellung und gegebenenfalls schriftliche Äußerung oder Täter-Opfer-Ausgleich.
Schweigerecht
Der Beschuldigte muss weder zur Sache aussagen noch an seiner eigenen Überführung mitwirken. Schweigen darf grundsätzlich nicht als Schuldindiz gewertet werden. Angaben zu Personalien sind davon zu unterscheiden. Entscheidet sich der Beschuldigte für eine Aussage, kann er sie jederzeit abbrechen oder einzelne Fragen unbeantwortet lassen.
Verteidigerkonsultation
Will der Beschuldigte vor der Vernehmung einen Verteidiger sprechen, muss ihm eine reale Kontaktmöglichkeit eröffnet werden. Informationen und Hinweise auf anwaltliche Notdienste sind bereitzustellen. Der Strafverteidiger darf bei richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen anwesend sein; für polizeiliche Vernehmungen gilt dies entsprechend.
Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft
Für polizeiliche Vernehmungen verweist § 163a Abs. 4 StPO auf die wesentlichen Belehrungs- und Schutzvorschriften. Einer polizeilichen Vorladung muss der Beschuldigte grundsätzlich nicht folgen. Auf Ladung der Staatsanwaltschaft ist er dagegen zum Erscheinen verpflichtet, bleibt aber zur Sache aussagefrei. In einfachen Fällen kann Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung genügen.
Verbotene Vernehmungsmethoden
§ 136a StPO verbietet insbesondere Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Mittelverabreichung, Quälerei, Täuschung, Hypnose, unzulässige Drohungen und gesetzlich nicht vorgesehene Vorteilsversprechen. Auch Erinnerung und Einsichtsfähigkeit dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Verbot gilt selbst bei Einwilligung des Beschuldigten und schützt Menschenwürde sowie freie Selbstbelastungsentscheidung.
Folgen eines Verstoßes
Eine unter Verstoß gegen § 136a StPO erlangte Aussage darf auch mit späterer Zustimmung nicht verwertet werden. Bei Belehrungsfehlern außerhalb dieser Vorschrift hängt die Verwertbarkeit von Art des Fehlers, Kenntnis der Rechte und rechtzeitigem Widerspruch ab. Ein Beweisverwertungsverbot ist deshalb differenziert zu prüfen.
Dokumentation und Aufzeichnung
Die Aussage ist in einer Niederschrift zu dokumentieren. Nach § 136 Abs. 4 StPO kann eine Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten ist die Aufzeichnung grundsätzlich vorgeschrieben, soweit nicht äußere Umstände oder besondere Dringlichkeit entgegenstehen. Sie kann außerdem besonders schutzbedürftige Beschuldigte sichern.
Beispiel
Die Polizei befragt A zunächst als Zeugen zu einer Unterschlagung. Nachdem Videoaufnahmen gerade A als möglichen Täter zeigen, wird die Befragung fortgesetzt, ohne ihn als Beschuldigten zu belehren. Ab diesem Zeitpunkt spricht die objektive Lage für eine Beschuldigtenvernehmung. Ob seine weiteren Angaben verwertet werden dürfen, hängt insbesondere vom Belehrungsverstoß und den dafür geltenden Widerspruchsanforderungen ab.
Häufige Fragen
Muss der Beschuldigte bei der Polizei erscheinen?
Auf eine bloße polizeiliche Vorladung grundsätzlich nicht; staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Ladungen muss er folgen.
Muss er Fragen zur Tat beantworten?
Nein. Er darf vollständig oder teilweise schweigen.
Darf die Polizei täuschen?
§ 136a StPO verbietet Täuschung als Vernehmungsmethode; zulässige kriminalistische List ist hiervon sorgfältig abzugrenzen.
Darf ein Verteidiger teilnehmen?
Ja. Der Beschuldigte darf vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen und dessen Anwesenheit verlangen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 136 StPO, § 136a StPO und § 163a StPO. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.