Staat
Ein Staat ist ein dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der über ein Staatsvolk, ein bestimmtes Staatsgebiet und eine effektive Staatsgewalt verfügt. Diese Drei-Elemente-Lehre beschreibt die klassischen Voraussetzungen der Staatlichkeit. Im Völkerrecht ist der Staat das ursprüngliche und grundsätzlich umfassend rechtsfähige Völkerrechtssubjekt. Er kann internationale Verträge schließen, diplomatische Beziehungen unterhalten, Hoheitsgewalt ausüben und für Verletzungen seiner internationalen Pflichten verantwortlich sein.
Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
Das Staatsgebiet bildet den räumlichen Herrschaftsbereich. Das Staatsvolk ist der dauerhafte Personenverband der Staatsangehörigen. Staatsgewalt bezeichnet eine effektive, eigenständige Herrschaftsordnung, die das Gebiet und die dort lebenden Menschen erfasst.
Staatlichkeit und Anerkennung
Die Anerkennung durch andere Staaten ist praktisch bedeutsam, gilt aber überwiegend nicht als zusätzliches konstitutives Staatselement. Sie bestätigt regelmäßig eine bereits bestehende Staatlichkeit und erleichtert internationale Beziehungen.
Beispiel
Ein dauerhaftes Gemeinwesen mit abgegrenztem Gebiet, stabiler Bevölkerung und unabhängiger Regierung kann Staat sein, wenn die Herrschaftsgewalt hinreichend effektiv ist.
Häufige Fragen
Ist jedes Bundesland ein Staat im Völkerrecht?
Nein. Deutsche Länder besitzen Staatsqualität im Bundesstaat, sind aber grundsätzlich keine souveränen Völkerrechtssubjekte mit umfassender Außenkompetenz.
Braucht ein Staat eine demokratische Verfassung?
Für die völkerrechtliche Staatlichkeit ist Demokratie kein klassisches konstitutives Element.
Verwandte Begriffe
Staatensouveränität, Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt, Völkerrechtssubjekt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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