Europäischer Konsens
Der europäische Konsens ist ein rechtsvergleichendes Auslegungskriterium des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR untersucht, ob sich in den Rechtsordnungen oder der Praxis der Vertragsstaaten eine gemeinsame Entwicklung zu einer menschenrechtlichen Frage erkennen lässt. Ein deutlicher Konsens kann den staatlichen Beurteilungsspielraum verengen und eine fortentwickelte Auslegung der Konvention stützen. Fehlt eine gemeinsame Linie, kann dies für einen weiteren Spielraum sprechen. Der Konsens ist jedoch kein rein zahlenmäßiges oder automatisch entscheidendes Kriterium.
Rechtsvergleichende Funktion
Berücksichtigt werden Gesetzgebung, Rechtsprechung, Staatenpraxis und teilweise internationale Entwicklungen. Gewicht und Aussagekraft hängen vom jeweiligen Kontext ab.
Beispiel
Eine große Mehrheit der Vertragsstaaten schützt eine bestimmte persönliche Entscheidung. Dies kann für eine engere Kontrolle abweichender Beschränkungen sprechen.
Häufige Fragen
Müssen alle Staaten übereinstimmen?
Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR.
Verwandte Begriffe
Positive Verpflichtungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.
Weiterführend: Wissensplattform des EGMR und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.