Rom-II-Verordnung
Rom-II-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie bestimmt insbesondere bei grenzüberschreitenden Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und vorvertraglichem Verschulden das maßgebliche Sachrecht. Grundregel ist bei Delikten regelmäßig das Recht am Ort des unmittelbaren Schadenseintritts.
Rechtliche Bedeutung
Die Verordnung gilt unmittelbar und universell, sodass auch das Recht eines Nicht-EU-Staates berufen werden kann. Sie enthält Sonderregeln etwa für Produkthaftung, Wettbewerb, Umweltschäden und geistiges Eigentum.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Ausgenommen sind unter anderem bestimmte familien-, gesellschafts- und persönlichkeitsrechtliche Fragen. Eine Rechtswahl ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung möglich. Eingriffsnormen und ordre public bleiben Korrektive.
Beispiel
Ein in Deutschland hergestelltes Produkt verursacht in Österreich einen Schaden. Rom II bestimmt, welches Deliktsrecht auf die Haftung anzuwenden ist.
Häufige Fragen
Regelt Rom II auch den Gerichtsstand?
Nein. Die internationale Zuständigkeit wird gesondert, häufig nach der Brüssel-Ia-Verordnung, bestimmt.
Gilt immer das Recht des Handlungsorts?
Nein. Die Grundregel knüpft grundsätzlich an den Schadenseintritt an; Sonderregeln und Ausnahmen sind möglich.
Verwandte Begriffe
Rom-I-Verordnung, Unerlaubte Handlung, Brüssel-Ia-Verordnung, Kollisionsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.